(3) Kann nicht festgestellt werden, dass der Finanzierungsbetriebsstätte Kosten entstehen, die unmittelbar von einer bestimmten anderen Betriebsstätte verursacht werden, oder würde eine solche Feststellung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, so sind die Kosten der Finanzierungsbetriebsstätte zuzüglich eines angemessenen Aufschlags verursachungsgerecht auf die anderen Betriebsstätten, die die Finanzierungsfunktion nutzen, aufzuteilen.

 

Rz. 3355

[Autor/Stand] Aufteilungsmethode. Im Grundsatz sind zur Bestimmung der fiktiven Dienstleistungsvergütung die Kosten der Finanzierungsbetriebsstätte zuzüglich eines angemessenen Aufschlags direkt auf die nutzenden Betriebsstätten zu verteilen (Anm. 3353).[2] Ist eine solche direkte Zuordnung nicht möglich oder wäre sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, ist nach § 17 Abs. 3 BsGaV auch eine verursachungsgerechte indirekte Aufteilung möglich. In diesem Zusammenhang kann der Aufteilungsschlüssel jedoch nicht nach den Kriterien festgelegt werden, die für die Verteilung des Finanzierungsaufwands und der Finanzierungserträge anzuwenden sind. Je nach den Verhältnissen im Einzelfall ist dagegen ein Aufteilungsschlüssel sachgerecht, der z.B. auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme der Finanzierungsbetriebsstätte durch die nutzenden Betriebsstätten abstellt.[3]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 12.4.2005 – IV B 4-S 1341-1/05, BStBl. I 2005, 570, Tz. 3.4.10.2 Buchst. a, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 129.
[3] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.17.3, Rz. 184, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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