(4) 1 Vermögenswerte, die Grundlage für eine externe Anlage von Liquiditätsüberhängen sind oder die auf Grund der externen Anlage von Liquiditätsüberhängen entstehen, und Erträge aus diesen Vermögenswerten sind nicht der Finanzierungsbetriebsstätte, sondern jeweils den anderen Betriebsstätten zuzuordnen. 2 Ist eine direkte Zuordnung der Vermögenswerte und Erträge, die auf Grund der Finanzierungsfunktion entstehen, zu den anderen Betriebsstätten nicht möglich oder wäre sie unverhältnismäßig aufwendig, so sind diese Vermögenswerte und deren Erträge den anderen Betriebsstätten anteilig zuzuordnen. 3 Für die Aufteilung ist die Herkunft der Liquiditätsüberhänge entscheidend.

 

Rz. 3356

[Autor/Stand] Zuordnung von Vermögenswerten. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BsGaV sind Vermögenswerte, die der externen Anlage von Liquiditätsüberhängen dienen oder die aufgrund der externen Anlage von Liquiditätsüberhängen entstehen, sowie die Erträge aus diesen Vermögenswerten nicht der Finanzierungsbetriebsstätte zuzuordnen. Vielmehr sind diese Vermögenswerte verursachungsgerecht den anderen Betriebsstätten zuzuordnen. Insoweit trägt diese Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Finanzierungsfunktion innerhalb eines Unternehmens weder zu fiktiven Darlehensverhältnissen innerhalb des Unternehmens noch zu einer veränderten Zuordnung von Vermögenswerten führt.[2] § 17 Abs. 4 Satz 2 BsGaV sieht eine anteilige Zuordnung von Vermögenswerten und deren Erträgen vor, wenn eine direkte Zuordnung der Vermögenswerte und Erträge, die aufgrund der Finanzierungsfunktion entstehen, nicht möglich wäre oder eine direkte Zuordnung zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde. Die Aufteilung der zuzuordnenden Vermögenswerte erfolgt nach Maßgabe der Herkunft der Liquiditätsüberhänge, da die jeweiligen Betriebsstätten, von denen die Liquiditätsüberhänge stammen, im entsprechenden Umfang die Mittel für diese Vermögenswerte bereitgestellt haben.[3]

 

Beispiel

Die M-GmbH investiert die Liquiditätsüberhänge sämtlicher Betriebsstätten (u.a. auch einer niederländischen Betriebsstätte) in festverzinsliche Finanzanlagen. Die Zinserträge erhöhen jeweils das Investitionsvermögen. Die niederländische Betriebsstätte hat 15 % der Mittel für diese Vermögenswerte erwirtschaftet.

 

Lösung

Das übrige Unternehmen der M-GmbH erbringt eine fiktive Finanzierungsdienstleistung an die niederländische Betriebsstätte, für die eine angemessene Dienstleistungsvergütung anzusetzen ist. Die Vermögenswerte und Erträge, die aufgrund der Finanzierungsfunktion des übrigen Unternehmens aus den Finanzanlagen entstehen, sind der niederländischen Betriebsstätte unmittelbar anteilig i.H.v. 15 % zuzuordnen (§ 17 Abs. 4 BsGaV).

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.17.3, Rz. 185, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.17.4, Rz. 186, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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