Rz. 1951

[Autor/Stand] Voraussetzungen für die Durchführung eines Vorteilsausgleichs. Nach den VWG-Arbeitnehmerentsendung kann ein Vorteilsausgleich auch im Rahmen der Einkunftsabgrenzung bei Arbeitnehmerentsendungen erfolgen.[2] Hinsichtlich der näheren Voraussetzungen verweisen die VWG-Arbeitnehmerentsendung auf Tz. 2.3 der VWG v. 23.2.1983 (vgl. zu weiteren Einzelheiten eines Vorteilsausgleichs Anm. 2701 ff.).[3]

 

Rz. 1952

[Autor/Stand] Praktische Umsetzung eines Vorteilsausgleichs. Angesprochen ist der Fall, dass umfängliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem aufnehmenden und dem entsendenden Unternehmen bestehen. Dies bedeutet, dass bspw. der Verzicht auf die Weiterbelastung der Aufwendungen für einen im Interesse der Tochtergesellschaft tätigen Arbeitnehmer dadurch ausgeglichen wird, dass die Tochtergesellschaft einen überhöhten Preis für die Lieferung von Waren akzeptiert. Die Finanzverwaltung akzeptiert eine Kompensation zwischen dem nachteiligen und dem vorteilhaften Geschäft unter den eng gefassten Voraussetzungen des BMF-Schreibens v. 23.2.1983.

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[2] Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl. I 2001, 796 – Tz. 4.3, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 109 ff.
[3] Vgl. BMF v. 23.2.1983 – IV C 5 - S 1341 - 4/83 – VWG, BStBl. I 1983, 218 – Tz. 2.3.1 ff., vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 5 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016

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