Rz. 1906

[Autor/Stand] Betrieblich veranlasste Entsendungen mit gemischter Interessenlage. Eine konzerninterne Entsendung kann auch im betrieblichen Interesse sowohl der aufnehmenden als auch der entsendenden Konzerngesellschaft erfolgen.[2] Dies ist bspw. der Fall, wenn der Arbeitnehmer Qualitätskontrollen bei von der aufnehmenden Konzerngesellschaft hergestellten Erzeugnissen vornimmt, die unter dem Warenzeichen der Konzern-Muttergesellschaft vertrieben werden.

 

Rz. 1907

[Autor/Stand] Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Entsendungen mit gemischter Interessenlage. Anzutreffen sind allerdings auch Sachverhalte, in denen eine Entsendung im gesellschaftlichen Interesse der entsendenden Konzerngesellschaft und im betrieblichen Interesse der aufnehmenden Konzerngesellschaft erfolgt. In diesen Fällen führt der entsandte Arbeitnehmer neben Tätigkeiten im betrieblichen Interesse der aufnehmenden Konzerngesellschaft auch Planungs-, Kontroll- und Koordinationstätigkeiten durch. Deutlich wird die Interessenlage der entsendenden Konzerngesellschaft in der Praxis anhand der Berichtspflichten, die der Arbeitnehmer gegenüber der entsendenden Konzerngesellschaft zu erfüllen hat.

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[2] Vgl. Höppner, JbFSt 1990, S. 148 (153).
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016

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