Rz. 1903

[Autor/Stand] Differenzierung zwischen im gesellschaftsrechtlichen oder im betrieblichen Interesse erfolgenden Entsendungen. Bei im Interesse der entsendenden Konzerneinheit stehenden Entsendungen kann differenziert werden, ob diese im gesellschaftsrechtlichen oder im betrieblichen Interesse erfolgen.[2] Im gesellschaftsrechtlichen Interesse erfolgende Entsendungen zeichnen sich dadurch aus, dass die Entsendungen vor dem Hintergrund der Gesellschafterstellung der entsendenden Gesellschaft bei der aufnehmenden erfolgen. In diesen Fällen dient die Tätigkeit des Arbeitnehmers der Verwaltung und dem Schutz der Investition der entsendenden Konzerngesellschaft. Die aufnehmende Gesellschaft erlangt durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers keinen unmittelbaren Vorteil.

 

Rz. 1904

[Autor/Stand] Gegenstand der Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers. Bei den von dem Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten wird es sich regelmäßig um Maßnahmen handeln, die in der Planung, Überwachung, Kontrolle und Koordination der Geschäftstätigkeit der aufnehmenden Konzerngesellschaft bestehen. Häufig ist beabsichtigt, durch die gewonnenen Informationen die unternehmerischen Entscheidungen der aufnehmenden Konzerngesellschaft zu beeinflussen. Durch das Gesellschaftsverhältnis bedingt sind auch Tätigkeiten, die der rechtlichen Organisation sowie der Produktions- und Investitionssteuerung des Gesamtkonzerns dienen.

 

Rz. 1905

[Autor/Stand] Entsendungen im betrieblichen Interesse der entsendenden Konzerngesellschaft. Entsendungen im betrieblichen Interesse der entsenden Konzerngesellschaft zeichnen sich dadurch aus, dass sie einen Vorteil für das entsendende Unternehmen erwarten lassen. In diesen Fällen erbringt der Arbeitnehmer für die entsendende Gesellschaft eine konkret messbare Leistung. Bei den von dem Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten kann es sich um alle Leistungen handeln, aus denen für die entsendende Gesellschaft ein Vorteil resultiert. Dies trifft bspw. bei Entsendungen zu, die dem Zweck dienen, den Verkauf von Produkten des entsendenden Unternehmens zu unterstützen.

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[2] Vgl. Kratzenberg, StBp. 1989, 205 (206).
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016

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