Rz. 1900

[Autor/Stand] Eigenes Interesse der aufnehmenden Gesellschaft an der Entsendung. Die VWG-Arbeitnehmerentsendung gehen, gestützt auf die BFH-Entscheidung v. 3.2.1993[2], davon aus, dass das aufnehmende Unternehmen stets ein eigenes Interesse an der Entsendung des Arbeitnehmers hat.[3] Ein Interesse der aufnehmenden Konzerngesellschaft an der Entsendung eines Arbeitnehmers setzt allerdings weitergehend voraus, dass die aufnehmende Gesellschaft den Arbeitnehmer zu ihrem wirtschaftlichen Vorteil in den Geschäftsbetrieb integrieren kann. Maßstab bildet insoweit die Handlungsweise eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters eines unabhängigen Unternehmens, der nur das Personal beschäftigen würde, das er tatsächlich für seine betrieblichen Zwecke benötigt. Sofern es sich bei dem entsendenden Unternehmen um eine Muttergesellschaft handelt, geht es insoweit um die Abgrenzungsfrage, ob die von dem entsandten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten im Interesse des aufnehmenden Unternehmens erfolgen, oder ob es sich vielmehr um Tätigkeiten handelt, die das entsendende Unternehmen in seinem Interesse als Gesellschafter durchführen lässt.

 

Rz. 1901

[Autor/Stand] Qualifikation des Arbeitnehmers für die Ausübung der zugewiesenen Funktion. Weitergehend setzt eine wirtschaftlich sinnvolle Integration des Arbeitnehmers auch voraus, dass der Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation für die ihm zugewiesene Stelle verfügt. In der Praxis kann ein produktiver Einsatz des Arbeitnehmers bereits an mangelnden Sprachkenntnissen scheitern. Zu beurteilen sind daher die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist, ob diese mit den Anforderungen übereinstimmen, die an die Position zu richten sind, die dem entsandten Arbeitnehmer bei der aufnehmenden Konzerngesellschaft zukommt.

 

Rz. 1902

[Autor/Stand] Expertenentsendung. In der Praxis tritt häufig der Fall auf, dass auf dem lokalen Arbeitsmarkt der aufnehmenden Konzerngesellschaft für bestimmte Aufgaben keine ausreichend qualifizierten Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. In diesen Fällen wird bei der aufnehmenden Konzerngesellschaft ein besonderes Interesse an der Entsendung eines Arbeitnehmers bestehen, der über die benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. In den Verwaltungsgrundsätzen wird dieser Sachverhalt als "Expertenentsendung" bezeichnet.[6] Für die Finanzverwaltung ist ausschlaggebend, dass ein gleichwertig qualifizierter Arbeitnehmer auf dem lokalen Arbeitsmarkt der aufnehmenden Tochtergesellschaft nicht beschafft werden kann. Die Entsendung eines besonders befähigten Arbeitnehmers führt allerdings nicht automatisch dazu, dass eine Expertenentsendung vorliegt. In der Praxis zeichnet sich eine "Expertenentsendung" regelmäßig dadurch aus, dass die aufnehmende Konzerngesellschaft die entsendende um die Entsendung eines entsprechend qualifizierten Arbeitnehmers ersucht.[7] Häufig wird das Interesse der aufnehmenden Gesellschaft an der Entsendung eines "Experten" auch dadurch dokumentiert, dass der Arbeitnehmer für eine einzelprojektbezogene Tätigkeit benötigt wird.

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[3] Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl. I 2001, 796 – Tz. 3.1.1, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 109 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[6] Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl. I 2001, 796 – Tz. 3.4.1, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 109 ff.; vgl. hierzu auch Strunk/Kaminski, Stbg 2003, 174.
[7] Vgl. Baranowski, NWB 2000, Fach 3 Gruppe 2, 941 (949).

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