Rz. 1937

[Autor/Stand] Überlegungen des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Erfolgt die Entsendung dem Grunde nach im Interesse der aufnehmenden Konzerngesellschaft, würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nur den Aufwand hinnehmen, der ihm für die Beschäftigung eines vergleichbar qualifizierten Arbeitnehmers unter sonst gleichen Bedingungen entstehen würde.[2] Die Bereitschaft, den für einen entsandten Arbeitnehmer anfallenden Mehraufwand zu akzeptieren, wird allerdings dann bestehen, falls gleichwertig qualifizierte Arbeitskräfte auf dem lokalen Arbeitsmarkt nicht angeworben werden können.[3]

 

Rz. 1938

[Autor/Stand] Sonderfall der Expertenentsendung. Insb. im Fall einer sog. "Expertenentsendung" kann nach den VWG-Arbeitnehmerentsendung ein höherer Gesamtaufwand für einen entsandten Arbeitnehmer gerechtfertigt sein. Dies gilt auch dann, wenn der Gesamtaufwand für den entsandten Arbeitnehmer wesentlich den Aufwand übersteigt, der bei Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit vergleichbarer Qualifikation im Ansässigkeitsstaat der aufnehmenden Konzerngesellschaft anfallen würde. Dies gilt sowohl im Fall einer Inbound- als auch im Fall einer Outbound-Entsendung. Dabei setzt eine sog. "Expertenentsendung" nach dem VWG-Arbeitnehmerentsendung voraus, dass der Arbeitnehmer über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die bspw. bei einer projektbezogenen Entsendung zum Einsatz gelangen.[5] Für die praktische Anwendung der sog. "Expertenregelung" stellt sich in der Praxis regelmäßig die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer über die in den VWG-Arbeitnehmerentsendung geforderten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und auf welche Weise die Dokumentation für einen entsprechenden Nachweis gegenüber der Finanzverwaltung zu erfolgen hat. In der Praxis hängt die Qualifikation eines Arbeitnehmers als "Experte" wesentlich von dem jeweiligen Betrachter ab. Im Ergebnis wird die Einstufung einer Entsendung als sog. "Expertenentsendung" damit wesentlich durch subjektive Kriterien beeinflusst.

 

Rz. 1939

[Autor/Stand] Nutzen der aufnehmenden Konzerngesellschaft rechtfertigt den Mehraufwand. Der Mehraufwand für den entsandten "Experten" soll nach den VWG-Arbeitnehmerentsendung dadurch gerechtfertigt sein, dass der Gesamtaufwand der Entsendung mit der tatsächlichen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers korrespondiert und damit auch dem Nutzen der aufnehmenden Konzerngesellschaft entspricht. Gerade im Fall einer Inbound-Entsendung wird daher ein Interesse an dem Nachweis einer sog. Expertenentsendung bestehen, um den Mehraufwand der Entsendung nicht rechtfertigen zu müssen.

 

Rz. 1940

[Autor/Stand] Auf dem lokalen Arbeitsmarkt stehen entsprechend qualifizierte "Experten" zur Verfügung. Stehen allerdings entsprechend qualifizierte "Experten" auf dem lokalen Arbeitsmarkt zur Verfügung oder verfügt der entsandte Arbeitnehmer nicht über Spezialkenntnisse, ist bei der aufnehmenden Konzerngesellschaft nur ein Gehalt in ortsüblicher Höhe betrieblich veranlasst. Der ordentliche Geschäftsleiter der aufnehmenden Einheit wird sich in diesem Fall für einen Arbeitnehmer entscheiden, der bei gleicher Leistung einen geringeren Aufwand verursacht. In Zweifelsfällen besteht bei diesen Sachverhalten auch ein Interesse der entsendenden Konzerngesellschaft an der Entsendung. Die entsendende Konzerngesellschaft hat daher den Mehraufwand der Entsendung zu tragen.[8]

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[2] Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl. I 2001, 796 – Tz. 3.2.3, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 109 ff.
[3] Vgl. Kuckhoff in Kuckhoff, S. 57 (93); Höppner, JbFSt 1990, S. 155.
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[5] Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl. I 2001, 796 – Tz. 3.4.1, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 5 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[8] Vgl. Kuckhoff in Kuckhoff, S. 57 (93); Schreiber, JbFSt 2001, S. 602 (613).

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