Rz. 1942

[Autor/Stand] Entsendungen zu Aus- und Fortbildungszwecken. Dient die Entsendung Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken, so ist der Entsendungsaufwand, der über den für einen vergleichbaren Arbeitnehmer am lokalen Arbeitsmarkt der aufnehmenden Konzerngesellschaft hinausgeht, durch die entsendende Gesellschaft veranlasst.[2] Der unangemessene Teil des Entsendungsaufwandes wird im Regelfall dafür gezahlt, dass der Arbeitnehmer im Interesse der entsendenden Gesellschaft Auslandserfahrungen sammelt.[3]

 

Rz. 1943

[Autor/Stand] Entsendung auf der Grundlage eines Rotationsverfahrens. Erfolgt eine Besetzung von bestimmten Führungspositionen der aufnehmenden Konzerngesellschaft im Rahmen eines Rotationsverfahrens, so ist der Mehraufwand der Entsendung häufig dadurch veranlasst, dass der Arbeitnehmer Kontroll- und Berichtspflichten gegenüber der entsendenden Konzerngesellschaft zu erfüllen hat. Regelmäßig erfolgen die Entsendungen im Zuge der Umsetzung eines Personalentwicklungskonzeptes der entsendenden Konzerngesellschaft.

 

Rz. 1944

[Autor/Stand] Expertensendung im Rahmen eines Rotationsverfahrens. Auch im Rahmen eines Rotationsverfahrens können Arbeitnehmer entsandt werden, die als sog. "Experten" über besondere Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Fraglich ist, welche Einheit den aus der Entsendung resultierenden Mehraufwand zu tragen hat. Die VWG-Arbeitnehmerentsendung enthalten die Regelung, dass die im Rahmen eines Rotationsverfahrens geltenden Grundsätze auch im Fall einer Expertenentsendung anzuwenden sind.[6] Danach wäre der Mehraufwand von der entsendenden Konzerngesellschaft zu tragen. Dies soll auch dann gelten, falls entsprechend qualifizierte "Experten" auf dem lokalen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Die Finanzverwaltung begründet diese Beurteilung damit, dass bei Entsendungen im Rahmen eines Rotationsverfahrens dem Grunde nach auch die entsendende Konzerngesellschaft ein betriebliches Interesse an der Entsendung des Arbeitnehmers hat.[7] Aus Sicht der Finanzverwaltung kann die Belastung der aufnehmenden Konzerngesellschaft mit dem Gesamtaufwand der Entsendung nicht damit begründet werden, dass es sich um eine sog. "Expertenentsendung" handelt. Für diese Beurteilung spricht, dass der Einsatz des besonders qualifizierten Arbeitnehmers auf der Grundlage eines Personalentwicklungskonzeptes der entsendenden Konzerngesellschaft erfolgt. Insoweit überlagert die Qualifikation einer Entsendung im Rahmen eines "Rotationsverfahrens" die Einstufung des entsandten Arbeitnehmers als besonders qualifizierter "Experte".

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[2] Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl. I 2001, 796 – Tz. 3.4.2 und Tz. 3.4.3, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 109 ff.; gl.A. Schreiber, JbFSt 2001, S. 613; Kuckhoff/Schreiber, IStR 1999, 357; Neubauer, StBp. 1971, 256.
[3] Vgl. Schreiber, JbFSt 2001, S. 613.
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[6] Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl. I 2001, 796 – Tz. 3.4.1, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 109 ff.; gl.A. Kuckhoff in Piltz/Schaumburg, Internationale Einkünfteabgrenzung, S. 115 (121); kritisch Kroppen/Rasch/Roeder, IWB, Fach 3, Gruppe 1, 1828.
[7] A.A. Waldens, PIStB 2002, 255.

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