Rz. 1958

[Autor/Stand] Verdeckte Einlage durch die Nichtgeltendmachung gegenüber der Tochtergesellschaft bestehender Forderungen. Übernimmt eine inländische Muttergesellschaft Aufwendungen einer Arbeitnehmerentsendung, zu deren Zahlung sich die ausländische Tochtergesellschaft gegenüber dem entsandten Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet hat, kann der Tatbestand einer verdeckten Einlage erfüllt sein.[2] Die Struktur zeichnet sich dadurch aus, dass die aufnehmende ausländische Konzerngesellschaft mit dem entsandten Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Auf der Grundlage des Arbeitsvertrages ist die Tochtergesellschaft zu Gehaltszahlungen an den in ihrem Interesse tätigen Arbeitnehmer verpflichtet. An Stelle der Tochtergesellschaft nimmt allerdings die Muttergesellschaft aus gesellschaftsrechtlichen Gründen an den Arbeitnehmer die Gehaltszahlungen vor. Hierdurch übernimmt die Muttergesellschaft Verbindlichkeiten gegenüber einem bei der Tochtergesellschaft angestellten Arbeitnehmer.[3] Aus der Tilgung der Lohnschulden durch den Gesellschafter resultiert eine Vermögensmehrung der Tochtergesellschaft. Die verdeckte Einlage besteht in der Nichtgeltendmachung der Forderung der Muttergesellschaft gegenüber der Tochtergesellschaft aus dem übernommenen Aufwand der Entsendung.

 

Rz. 1959

[Autor/Stand] Nachträglicher Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung. Eine verdeckte Einlage kann auch daraus resultieren, dass die Muttergesellschaft nachträglich auf die Geltendmachung einer gegenüber der Tochtergesellschaft bestehenden Forderung verzichtet. Dieser Fall kann in der Praxis dann vorliegen, wenn der aufnehmenden Tochtergesellschaft lediglich eine wirtschaftliche Arbeitgeberstellung zukommt. Dh. der Arbeitsvertrag mit dem entsandten Arbeitnehmer wird während der Entsendung fortgeführt. Betreffend den Aufwand der Entsendung wurde zwischen der Muttergesellschaft und der aufnehmenden Tochtergesellschaft eine Vereinbarung hinsichtlich der Übernahme der Aufwendungen der Entsendung durch die Tochtergesellschaft getroffen. Nachträglich verzichtet die Muttergesellschaft jedoch auf die Geltendmachung gegenüber der Tochtergesellschaft bestehender Forderungen.

 

Rz. 1960

[Autor/Stand] Leistungsentnahme durch die Nichtweiterbelastung von Aufwendungen der Entsendung. Handelt es sich bei dem entsendenden Unternehmen um eine Personengesellschaft, kann auf Grund der Nichtweiterbelastung von Entsendungsaufwand an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person (Schwestergesellschaft) eine Leistungsentnahme vorliegen.[6] Die Vorteilsgewährung an die Schwestergesellschaft auf Grund der Nichtweiterbelastung von Aufwendungen der Entsendung stellt eine Wertabgabe in einen betriebsfremden Bereich dar. So ist der Tatbestand einer Entnahme auch dann erfüllt, wenn eine Vorteilsgewährung an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person erfolgt.[7] Bei einer Wertabgabe an nahe stehende Dritte im Rahmen einer unausgewogenen Geschäftsbeziehung wird gedanklich eine Entnahme des Stpfl. in sein Privatvermögen mit einer anschließenden Wertabgabe an den fremden Dritten fingiert.[8] Die Wertabgabe aus dem Betrieb der Personengesellschaft kann daher nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG den Gesellschaftern als Entnahme zugerechnet werden.

 

Rz. 1961

[Autor/Stand] Einkünftekorrektur nach § 1. Im Grundsatz kommt eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 nur in Betracht, falls aus einer Geschäftsbeziehung (§ 1 Abs. 4) eine Minderung der Einkünfte der inländischen Konzerngesellschaft resultiert. Dabei ist zu beachten, dass sich die Frage einer Anwendung des § 1 nur für Sachverhalte stellt, in denen eine Einkünftekorrektur nicht bereits auf eine verdeckte Einlage bzw. Entnahme gestützt werden kann.[10] Zum Konkurrenzverhältnis des § 1 zu den übrigen Korrekturnormen des innerstaatlichen Rechts wird auf die Ausführungen in Anm. 463 ff. verwiesen. Erfasst werden bspw. Sachverhalte, in denen die inländische entsendende Gesellschaft für einen im Interesse der Tochtergesellschaft tätigen Arbeitnehmer auf die Weiterbelastung der Aufwendungen der Entsendung verzichtet.

 

Rz. 1962

[Autor/Stand] Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 4 im Rahmen von Entsendungen. Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 4 ist jede schuldrechtliche Beziehung, die keine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung ist. Fraglich ist, ob von den VWG-Arbeitnehmerentsendung erfasste Entsendungen im Rahmen einer Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 4 erfolgen. Hierbei ist zu beachten, dass diesen Entsendungen gerade kein Leistungsaustausch auf schuldrechtlicher Basis zugrunde liegt. Die Finanzverwaltung geht allerdings davon aus, dass eine Geschäftsbeziehung auch dann vorliegen kann, wenn kein Leistungsaustausch erfolgt.[12] Diese Beurteilung ist fragwürdig. So fehlt es im Fall konzerninterner Entsendungen regelmäßig an einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen den Konzerngesellschaften hinsichtlich der Aufteilung der Aufwendungen der Entsendung.

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[2] Vgl. Höppner, J...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge