Rz. 1953

[Autor/Stand] Abgrenzung des Gegenstands der Korrektur. Entspricht die Zuordnung der Aufwendungen einer Arbeitnehmerentsendung nicht dem Fremdvergleich, hat eine Korrektur zu erfolgen. Dabei ist zu differenzieren, ob durch die nicht dem Fremdvergleich entsprechende Zuordnung des Aufwands der Entsendung eine Vorteilsgewährung der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft oder im umgekehrten Fall eine Vorteilsgewährung der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft den Gegenstand der Einkünftekorrektur bildet.

 

Rz. 1954

[Autor/Stand] Rechtsgrundlagen der Einkünftekorrektur. Bei einer nicht angemessenen Beteiligung der Muttergesellschaft an dem bei der Tochtergesellschaft anfallenden Entsendungsaufwand ist zu prüfen, ob eine vGA vorliegt (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).[3] Wird die Tochtergesellschaft hingegen nicht in angemessenem Umfang mit den Aufwendungen der Entsendung belastet, die bei der Muttergesellschaft für den entsandten Arbeitnehmer anfallen, ist zu prüfen, ob eine Einkünftekorrektur auf die Grundsätze der verdeckten Einlage (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 KStG iVm. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG) gestützt werden kann.[4] Liegen die Voraussetzungen einer verdeckten Einlage nicht vor, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einkünftekorrektur nach § 1 vorliegen (vgl. zu den Rechtsgrundlagen Anm. 381 ff. und 905 ff.).[5] Handelt es sich bei der Muttergesellschaft um ein Personenunternehmen, kommt zudem auch eine Einkünftekorrektur nach Entnahmegrundsätzen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG) in Betracht.[6]

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[4] Vgl. hierzu zuletzt BFH v. 18.4.2012 – X R 7/10, GmbHR 2012, 860 sowie Wassermeyer in Wassermeyer, Art. 9 OECD-MA Rz. 108.
[5] Zu den Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 1 Abs. 1 AStG vgl. auch FG Münster v. 16.3.2006 – 8 K 2348/02 E, IStR 2006, 794, rkr.
[6] Vgl. Wassermeyer in Wassermeyer, Art. 9 OECD-MA Rz. 109.

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