Rz. 692

[Autor/Stand] Anwendung auf Eigenhändler-Vertriebsgesellschaften. Hauptanwendungsbereich der Wiederverkaufspreismethode ist die Verrechnungspreisermittlung im Zusammenhang mit Vertriebsgesellschaften. Entsprechend dem in § 1 Abs. 3 verankerten Stufenverhältnis ist zwar vorrangig der tatsächliche Fremdvergleich anzuwenden und erst dann auf den hypothetischen Fremdvergleich überzugehen, wenn keine jedenfalls eingeschränkt vergleichbaren Vergleichswerte identifiziert werden können. Die einzige mit ihren Vergleichstatbeständen methodisch auf den tatsächlichen Fremdvergleich zurückgehende (Anm. 307 ff.) und nach der Rspr. des BFH[2] zu präferierende Preisvergleichsmethode ist jedoch mangels Vorliegens der Anwendungsvoraussetzungen regelmäßig nicht anwendbar (Anm. 668 ff.). Dementsprechend sieht der BFH bei Lieferungen an eine Vertriebsgesellschaft, die als Eigenhändler zu qualifizieren ist, "regelmäßig" die Anwendung der Wiederverkaufspreismethode vor.[3] Dies entspricht der Auffassung sowohl der deutschen Finanzverwaltung[4] als auch der OECD.[5] Die "marktübliche Handelsspanne" kann dabei mittels eines tatsächlichen oder – mangels Vergleichsobjekten – subsidiär über einen hypothetischen Fremdvergleich, dh. anhand der Kostenaufschlagsmethode, ermittelt werden.

 

Rz. 693

[Autor/Stand] Veredelungstätigkeiten. Wird die Lieferung oder Leistung vor dem Weiterverkauf bearbeitet, weiterentwickelt oder in anderer Weise verändert, muss diese verändernde Tätigkeit im Rahmen der Handelsspanne erfasst und bewertet werden. Solche Veränderungen, die häufig unter dem Begriff "Veredelungstätigkeiten" zusammengefasst werden, dürfen allerdings nicht so weit reichen, dass dadurch eine Lieferung oder Leistung in eine andere übergeht und infolgedessen die ursprüngliche Identität verliert. Wäre dies der Fall, so wären die Anwendungsvoraussetzungen für die Wiederverkaufspreismethode nicht mehr erfüllt.

 

Rz. 694

[Autor/Stand] Vertriebs- und Verarbeitungskonzerngesellschaften. Übt das unabhängige, für die Ermittlung der Handelsspanne als Vergleichsobjekt dienende Unternehmen keine vergleichbare verändernde Tätigkeit aus, sodass nicht auf eine einheitliche Gesamtspanne zurückgegriffen werden kann, muss diese verändernde Tätigkeit mithilfe der Kostenaufschlagsmethode (Anm. 721 ff.) bewertet werden. Die "marktübliche Handelsspanne" ist insoweit um die Kosten der Veränderungs- oder Veredelungstätigkeiten zu korrigieren. Je aufwendiger und komplizierter diese Veränderungs- oder Veredelungstätigkeiten des Absatzmittlers sind, desto umfangreicher sind die entsprechenden (kosten-)rechnerischen Anpassungen.

 

Rz. 695

[Autor/Stand] Veränderungen der Märkte. Liegt zwischen An- und Verkauf der Lieferung oder Leistung durch den Wiederverkäufer ein längerer Zeitraum, so sind im Rahmen einer möglichen Korrekturrechnung insb. die Veränderungen der Märkte und Wechselkurse rechnerisch zu berücksichtigen.[9] Darüber hinaus kann sich der Wert einer Lieferung oder Leistung durch den Gebrauch einer Marke erheblich verändern. Dieser Umstand muss in der Korrekturrechnung ebenso Berücksichtigung finden wie mögliche geografische Beschränkungen bei der Erteilung von Wiederverkaufsrechten.[10]

 

Rz. 696

[Autor/Stand] Wiederverkaufspreismethode bei Dienstleistungen. Die Wiederverkaufspreismethode eignet sich insb. für den Bereich der Lieferung von Gütern und Waren, sofern diese auf der Ebene des Absatzmarkts keine oder nur geringfügige Veränderungen in Form von Be- und Verarbeitung erfahren. Das ist normalerweise bei Lieferungen an Vertriebsunternehmen der Fall. Umstritten ist hingegen die Eignung der Wiederverkaufspreismethode zur Bestimmung von Dienstleistungsentgelten (Anm. 1788). Die Eignung der Wiederverkaufspreismethode wird insb. von den VWG 1983[12] und der älteren Literaturmeinung infrage gestellt, weil Dienstleistungen idR einen sehr individuellen Charakter besäßen und daher nicht weiterveräußerbar seien.[13] Die heute vorherrschende Auffassung hält dagegen den generellen Ausschluss der Wiederverkaufspreismethode für den Dienstleistungssektor nicht für gerechtfertigt.[14] Als Standardbeispiele werden dabei der Stromhandel und die Weiterveräußerung von Software sowie die Existenz von Handelsstufen im Versicherungs- und Transportgewerbe angeführt.

 

Rz. 697

[Autor/Stand] Beschränkung auf den Bereich marktgängiger Dienstleistungen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich die Anwendungsmöglichkeiten der Wiederverkaufspreismethode zur Bestimmung von Dienstleistungsentgelten zwangsläufig auf den Bereich der marktgängigen Dienstleistungen beschränken müssen, da diese Methode ex definitione von dem Preis ausgeht, den ein unabhängiger Käufer für eine an ihn erbrachte Leistung tatsächlich gezahlt hat. Für alle übrigen Dienstleistungen, wie zB die, die zwar marktfähig, aber (doch) nicht zwischen Fremden ausgetauscht worden sind, oder solche, die aufgrund ihrer Beschaffenheit ausschließlich im Unternehmensverbund und nicht zwischen Fremden ausgetauscht werden können (sog...

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