Rz. 121

[Autor/Stand] Behandlung der US-amerikanische S-Corporation. Die US-amerikanische S-Corporation ist nach Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts in den USA zwar wie eine Personengesellschaft zu behandeln und daher nicht selbst steuerpflichtig. Jedoch kann sie nach dem US-amerikanischen Recht unter bestimmten Voraussetzungen selbst abkommensberechtigt sein. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so ist die S-Corporation gem. § 50d Abs. 1 Satz 11 selbst entlastungsberechtigt.[2]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[2] Wegen weiterer Einzelheiten zur Behandlung der US-amerikanischen S-Corporation vgl. BFH v 26.6.2013 – I R 48/12, BStBl. II 2014, 367.

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