aa) Maßgebende Verhältnisse

 

Rz. 2218

[Autor/Stand] Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes. Hat die Verrechnung von Finanzierungsleistungen dem Grunde nach zu erfolgen, d.h., erfolgt die Gewährung von Darlehen oder Krediten auf schuldrechtlicher und nicht gesellschaftsrechtlicher Ebene, ist in einem nächsten Schritt ein angemessener Zinssatz für die Gewährung des Darlehens oder Kredites zu ermitteln. Als Prüfungsmaßstab ist in diesem Zusammenhang der Grundsatz des Fremdvergleichs heranzuziehen. Dabei kommt zur Ermittlung fremdüblicher Zinssätze in der Verrechnungspreispraxis i.d.R. die Preisvergleichsmethode (Anm. 2226) zur Anwendung.

 

Rz. 2219

[Autor/Stand] Verhältnisse im Zeitpunkt der Kreditgewährung. Im Rahmen der Ermittlung fremdüblicher Zinssätze für die Gewährung von Darlehen oder Krediten stellt sich die Frage, welcher Zeitpunkt heranzuziehen ist. Nach dem Grundsatz der Ex-ante-Betrachtung ist regelmäßig von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Darlehens- oder Kreditgewährung auszugehen.[3] Infolgedessen kann die Finanzverwaltung nicht im Rahmen einer (nachgelagerten) Betriebsprüfung auf Grund neuerer Erkenntnisse im Rahmen einer Ex-post-Betrachtung von anderen Verhältnissen am Kapitalmarkt ausgehen und darauf aufbauend Zinskorrekturen durchführen. Die Finanzverwaltung fordert indessen zu prüfen, „ob bei mittel- oder langfristigen Krediten Schwankungen im Zinsniveau in der unter Fremden üblichen Weise Rechnung getragen ist (z.B. durch Kündigungs- oder Zinsanpassungsklauseln)”.[4] Diese Regelung der VWG 1983 darf allerdings nicht so verstanden werden, dass die Finanzverwaltung prinzipiell solche Anpassungsklauseln für mittel- oder langfristige Darlehen fordern darf. Entsprechende vertragliche Regelungen sind folglich nicht zwingend; vielmehr ist gem. Tz. 4.2.5. VWG 1983 lediglich zu prüfen, ob fremde Dritte bei mittel- oder langfristigen Krediten[5] derartige Klauseln vereinbart hätten.[6] Denn auch am Kapitalmarkt werden mittel- und langfristige Darlehen zu variablen oder festen Zinssätzen angeboten, wobei bei festen Zinssätzen von den Banken üblicherweise ein Aufgeld für entsprechende Zinsänderungsrisiken verlangt wird.

 

Rz. 2220

[Autor/Stand] Auffassung der Finanzverwaltung. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist in Anwendung der Preisvergleichsmethode "Fremdpreis der Zins, zu dem Fremde unter vergleichbaren Bedingungen den Kredit am Geld- oder Kapitalmarkt gewährt hätten." Dabei sei "von den Zinssätzen auszugehen, zu denen Banken unter vergleichbaren Verhältnissen Kredite gewähren (Sollzins)".[8] Diese Regelung verkennt, dass die Bankfinanzierung einerseits und die Konzernfinanzierung andererseits unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. Verbundene Unternehmen handeln nicht als Banken und sind daher auch nicht gehalten, den bankspezifischen Geschäftserfolg anzustreben. Während Banken das Ziel verfolgen, aus der gewerblichen Geldanlage einen Gewinn zu erwirtschaften, hat die Konzernfinanzierung die Absicht, Liquidität im Konzern aufzunehmen und weiterzuleiten, damit die einzelnen Konzerngesellschaften ihre eigene unternehmerische Zielsetzung im Interesse der gesamten Unternehmensgruppe verfolgen können.[9] Bei Darlehensgewährungen im internationalen Konzern steht somit nicht der Geldanlagecharakter, sondern die Investitionsentscheidung im Vordergrund. Darüber hinaus unterliegen Banken regulatorischen Pflichten (z.B. Mindestreserve, KWG, Basel II, Basel III, Basel IV), welche im Konzern keine Rolle spielen. Die Zinskonditionen von Banken können daher nicht alleine als Angemessenheitskriterium für Finanzierungskonditionen im internationalen Konzern herangezogen werden; vielmehr dienen sie lediglich als Anhaltspunkt für die Angemessenheit eines Zinssatzes.[10] Vor diesem Hintergrund relativieren auch die VWG 1983 ihre in Tz. 4.2.1. getroffene Grundaussage der Verwendung von sog. Vollzinssätzen der Banken, indem für die Festsetzung von konzerninternen Zinssätzen alle "Umstände des Einzelfalls" zu berücksichtigen sind.[11]

 

Rz. 2221

[Autor/Stand] Parameter der Bestimmung fremdüblicher Zinssätze. Im Rahmen der einzelfallbezogenen Bestimmung von fremdüblichen Zinssätzen sind nach Ansicht der Finanzverwaltung insbesondere[13] die folgenden Gesichtspunkte zu beachten:[14]

  Kredithöhe und Laufzeit,
  Art und Zweck des Kredits,
  Sicherheiten und Kreditwürdigkeit des Schuldners (unter Berücksichtigung von Sonderkonditionen, die auch Fremde dem Schuldner im Hinblick auf dessen Zugehörigkeit zum Konzern einräumen würden),
  die Kreditwährung, die Wechselkursrisiken und -chancen und etwaige Versicherungskosten,
  bei durchgeleiteten Krediten die Refinanzierungskosten,
  sonstige Umstände der Kreditgewährung, insbesondere die Verhältnisse auf den Kapitalmärkten.

Außerdem ist hinsichtlich der Bestimmung eines angemessenen Zinssatzes bei mittel- und langfristigen Krediten zu berücksichtigen, ob über die Laufzeit ein variabler oder fester Zins vereinbart wird. Bei variablen Zinsvereinbarungen verlangen Banken i.d.R. geringere Zinssätze als bei fi...

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