Rz. 1875

[Autor/Stand] Entsendungen auf der Grundlage eines Werk- und Dienstvertrages. Ausgenommen von dem Anwendungsbereich der VWG-Arbeitnehmerentsendung sind Entsendungen auf der Grundlage eines zwischen der entsendenden und der aufnehmenden Konzerneinheit abgeschlossenen Werk- bzw. Dienstvertrages. In diesen Fällen bildet die Entsendung des Arbeitnehmers einen Bestandteil der gegenüber der aufnehmenden Konzerngesellschaft geschuldeten Leistung. Die entsendende Konzerngesellschaft setzt den Arbeitnehmer ein, um eine gegenüber einer anderen Konzerngesellschaft geschuldete Leistung zu erfüllen.

 

Rz. 1876

[Autor/Stand] Abrechnung der Leistungen. Die im Zusammenhang mit der Entsendung des Arbeitnehmers anfallenden Aufwendungen bilden einen Preisbestandteil der gegenüber dem Auftraggeber abgerechneten Leistungen. Es gelten insoweit die Grundsätze für die Bestimmung von Verrechnungspreisen bei Dienstleistungsentgelten (vgl. hierzu ausführlich Anm. 1721 ff.). In das Dienstleistungsentgelt geht daher auch eine Gewinnkomponente ein.

 

Rz. 1877

[Autor/Stand] Risiko einer Betriebsstättenbegründung durch das entsendende Unternehmen. Dient der Einsatz des entsandten Arbeitnehmers der Erfüllung einer Werk- bzw. Dienstleistungsverpflichtung des entsendenden Unternehmens, ist zu beachten, dass es hierdurch zu der Begründung einer Betriebsstätte durch das entsendende Unternehmen im Tätigkeitsstaat nach den nationalen bzw. abkommensrechtlichen Vorschriften kommen kann.[4] Praktisch relevant ist v.a. die Begründung einer festen Geschäftseinrichtung nach der entsprechenden Betriebsstättendefinition des nationalen Rechts bzw. des jeweiligen Länderabkommens[5] durch die Nutzung von Räumlichkeiten des Auftraggebers. Hintergrund ist, dass durch die Begründung einer Betriebsstätte ein Anknüpfungspunkt[6] für die Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht verwirklicht wird und hieraus die Notwendigkeit einer Betriebsstättengewinnabgrenzung resultiert.[7] In der Praxis besteht daher regelmäßig die Zielsetzung, die Begründung einer Betriebsstätte zu vermeiden. Hierzu eignen sich entweder kurzfristige Einsätze (von weniger als sechs Monaten) oder die Vermeidung einer ständigen Verfügungsmacht über Räumlichkeiten des Auftraggebers. Neben der Begründung einer Betriebsstätte in Form einer festen Geschäftseinrichtung ist auch die Begründung einer Vertreterbetriebsstätte denkbar.[8] Dieser Fall ist in der Praxis allerdings eher selten anzutreffen, da insb. bei der Entsendung eines Arbeitnehmers zur Durchführung von Vertriebstätigkeiten im Inland regelmäßig bereits eine feste Geschäftseinrichtung oder eine rechtlich selbstständige Vertriebsgesellschaft besteht, zu der der Arbeitnehmer entsandt wird.

 

Rz. 1878

[Autor/Stand] Voraussetzungen einer Betriebsstättenbegründung bei Tätigkeiten in den Räumlichkeiten des Auftraggebers. Aus deutscher Sicht kann im Rahmen einer Inlandsentsendung die Begründung einer Betriebsstätte in Form einer festen Geschäftseinrichtung i.S. des § 12 AO erfolgen, wenn dem entsendenden Unternehmen zur Ausübung seiner Tätigkeit Räumlichkeiten des Auftragnehmers zur Nutzung zur Verfügung stehen.[10] Erforderlich ist, dass der Auftragnehmer eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die von ihm genutzte Geschäftseinrichtung oder Anlage hat.[11] Allein das bloße Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers reicht allerdings nicht aus, um die erforderliche Verfügungsmacht zu begründen.[12] Vielmehr müssen weitere Umstände den Schluss auf eine örtliche Verfestigung der Tätigkeit zulassen.[13]

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[4] Vgl. Becker/Bohn, DB 2013, 1195; Becker/van der Ham, IStR 2014, 581.
[5] Vgl. § 12 AO und Art. 5 OECD-MA sowie Haiß in Grotherr, Handbuch Internationale Steuerplanung, 2011, 33 ff.
[6] Zur beschränkten Steuerpflicht aus deutscher Sicht vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.
[7] Vgl. BMF v. 24.12.1999 – IV B 4 - S 1300 - 111/99, BStBl. I 1999, 1084 – Tz. 2.3.1, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 28 ff.
[8] Zu Einzelheiten der Begründung einer Vertreterbetriebsstätte aus Sicht des deutschen Rechts vgl. § 13 AO, Drüen in Tipke/Kruse, § 13 AO Rz. 2 ff. sowie BFH v. 7.9.2011 – I B 157/10, FR 2012, 326 = DB 2011, 2695.
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016

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