Rz. 1985

[Autor/Stand] Aufzeichnungspflicht für Entsendungen. Im Grundsatz erfasst die Aufzeichnungspflicht nach § 90 Abs. 3 Satz 1 AO Geschäftsbeziehungen i.S. des § 1 Abs. 4, die ein Stpfl. zum Ausland mit nahe stehenden Personen i.S. des § 1 Abs. 2 unterhält.[2] Ausgehend von dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 ist das Kriterium einer Geschäftsbeziehung erfüllt, falls die Entsendung im Rahmen eines durch einen Dienstleistungsvertrag begründeten Leistungsaustauschs erfolgt. Die Finanzverwaltung vertritt allerdings in § 1 Abs. 1 Satz 3 GAufzV die Auffassung, dass sich die Aufzeichnungspflicht auch auf Geschäftsbeziehungen erstreckt, die keinen Leistungsaustausch zum Gegenstand haben. Ausdrücklich werden dabei Arbeitnehmerentsendungen i.S. der VWG-Arbeitnehmerentsendung angesprochen, denen kein Leistungsaustausch zugrunde liegt.[3] Diese Beurteilung ist allerdings zweifelhaft, da es bei von den VWG-Arbeitnehmerentsendung erfassten Entsendungen an einem schuldrechtlich begründeten Leistungsaustausch zwischen den Konzerngesellschaften fehlt.

 

Rz. 1986

[Autor/Stand] Zu dokumentierende Geschäftsbeziehung. Auch bei von den VWG-Arbeitnehmerentsendung erfassten Entsendungen kann sich der Gegenstand der Dokumentationsverpflichtung allerdings nur auf die Geschäftsbeziehung zwischen dem entsendenden und dem aufnehmenden Unternehmen erstrecken. Ausgenommen von der Dokumentationsverpflichtung sind die Rechtsbeziehungen des entsandten Arbeitnehmers zu dem aufnehmenden bzw. dem entsendenden Unternehmen. In Bezug auf das Verhältnis zu dem entsandten Arbeitnehmer ist die Dokumentationsverpflichtung auf die Sachverhaltsdokumentation i.S. des § 4 Satz 1 Nr. 2 GAufZV begrenzt.[5] Allerdings ist zu beachten, dass mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2011 das von unbeschränkt Stpfl. auszufüllende Formular N-AUS detaillierte Angaben zu der im Ausland ausgeübten nichtselbstständigen Tätigkeit verlangt. Neben den für die Besteuerung relevanten Angaben zum Wohnsitz werden ua. detaillierte Angaben zum Arbeitslohn, dh. zu dessen Zusammensetzung und zur Aufteilung verlangt.

 

Rz. 1987

[Autor/Stand] Nachweis- und Vorlagepflichten im Rahmen von den VWG-Arbeitnehmerentsendung erfasster Entsendungen. In den VWG-Arbeitnehmerentsendung hat die Finanzverwaltung dargelegt, welche besonderen Nachweis- und Vorlagepflichten bei von den Verwaltungsgrundsätzen erfassten Entsendungen bestehen. Dabei ist zu beachten, dass der Erlass auf der vor der Einführung des § 90 Abs. 3 AO geltenden Rechtslage beruht.[7] Dh. ausgehend von den durch § 90 Abs. 2 AO begründeten erweiterten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten bestand die Verpflichtung zur Aufklärung eines Sachverhalts mit Auslandsberührung. Aufzeichnungs- und Dokumentationsverpflichtungen konnten allerdings nicht auf die Vorschrift gestützt werden.[8]

 

Rz. 1988

[Autor/Stand] Nachweis von Gesamtaufwand und Interessenlage der Entsendung. In Tz. 5 der VWG-Arbeitnehmerentsendung führt die Finanzverwaltung vornehmlich eine Reihe von Unterlagen auf, die darauf ausgerichtet sind, den Gesamtaufwand und die Interessenlage der Entsendung zu belegen. Eine systematische Ordnung weist die Aufstellung allerdings nicht auf. Verlangt wird eine umfassende Dokumentation der wirtschaftlichen Gegebenheiten der Entsendung.[10] Insoweit sind die in Tz. 5 der VWG-Arbeitnehmerentsendung angeführten Unterlagen dazu geeignet, die nunmehr nach § 90 Abs. 3 AO bestehenden Aufzeichnungs- und Dokumentationsverpflichtungen inhaltlich auszufüllen.

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[2] Zum Begriff der nahe stehenden Person i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 AStG vgl. BFH v. 10.4.2013 – I R 45/11, BStBl. II 2013, 771 sowie Rohler, GmbH-StB 2013, 350 (351). Zu den Grundlagen der durch § 90 Abs. 3 AO begründeten Aufzeichnungsverpflichtungen vgl. Cordes in Wassermeyer/Baumhoff, Rz. 8.6 ff.
[3] Vgl. BMF v. 12.4.2005 – IV B 4 - S 1341 - 1/05 – VWG-Verfahren, BStBl. I 2005, 570 – Tz. 3.4.5, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 129 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[5] Siehe hierzu auch Cordes in Wassermeyer/Baumhoff, Rz. 8.56 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[7] Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl. I 2001, 796 – Tz. 5, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 109 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[10] Vgl. Vögele/Vögele in V/B/E, Verrechnungspreise4, Rz. E 116.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge