Rz. 401

[Autor/Stand] Begrifflichkeit. Der Begriff der Einkunftsquelle ist kein feststehender Begriff des EStG und wird im Allgemeinen unterschiedlich weit und eng verstanden.[2] Im Kontext des § 50d Abs. 3 EStG erfasst der Begriff der Einkunftsquelle die konkrete sachliche Erwerbsgrundlage (i.d.R. das materielle oder immaterielle Wirtschaftsgut), aus deren Nutzung die abzugsteuerpflichtigen Einkünfte erwirtschaftet werden.[3] Auf den Zusammenhang mit der so definierten Einkunftsquelle kommt es an, nicht hingegen (wie nach der Vorgängerfassung, vgl. Rz. 239, 404) auf die erwirtschafteten Einkünfte/Einnahmen ("Bruttoerträge") selbst. Der Begriff der Einkunftsquelle dürfte deckungsgleich mit demjenigen in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG[4] auszulegen sein.[5] Bei Dividenden ist die Einkunftsquelle die Beteiligung (vgl. aber Rz. 402), bei Lizenzgebühren das lizenzierte Recht, bei Zinsen das überlassene Kapital bzw. (daraus entstehend) die Zinsforderung, bei Einkünften aus einer künstlerischen Darbietung die dargebotene Arbeitskraft bzw. (daraus entstehend) die entsprechende Vergütungsforderung u.s.w. Der Begriff der Einkunftsquelle ist jedenfalls dem Wortlaut nach angelehnt an die (historisch begründete) Quellentheorie, wonach steuerbares Einkommen nur das laufende, aus einer Einkommensquelle fließende Einkommen, nicht aber die Wertveränderungen des Quellenvermögens selbst darstellt.[6] Das bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs der Einkunftsquelle in § 50d Abs. 3 EStG nur "quellentheoretisch" erzielte Einkünfte erfassen wollte.[7] Vielmehr sind auch die Einkünfte aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts (der "Einkunftsquelle") von § 50d Abs. 3 EStG erfasst, sofern diese dem Kapitalertragsteuerabzug oder Abzug nach § 50a EStG unterliegen. Die Einkunftsquelle bleibt für § 50d Abs. 3 EStG in beiden Fällen (laufende Einkünfte aus der Einkunftsquelle, Einkünfte aus der Veräußerung der Einkunftsquelle) dieselbe, sodass auch der wesentliche Zusammenhang für beide Einkünftekategorien derselbe bleibt. Weist also die Einkunftsquelle einen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit der Körperschaft auf, so ist es unerheblich, ob die Einkünfte laufende Einkünfte oder Veräußerungsgewinne sind. In den Fällen der Veräußerung muss aber der wesentliche Zusammenhang nur unmittelbar vor Veräußerung der Einkunftsquelle bestanden haben, für einen Zeitpunkt danach kann er naturgemäß nicht gefordert werden.

 

Rz. 402

[Autor/Stand] Einkunftsquelle bei "Beteiligungen". Was bei Beteiligungen an Gesellschaften die Einkunftsquelle ist, kann differenzierter betrachtet werden: Hier kann zunächst die Beteiligung als mitgliedschaftliche Stellung in der Tochtergesellschaft verstanden werden. Es kann aber auch das einzelne Anteilsrecht (die einzelne Aktie bei der AG, der einzelne Geschäftsanteil bei der GmbH) sein. Das ist etwa in den Fällen von Bedeutung, in denen im Zeitverlauf einzelne Anteilsrechte hinzuerworben werden; in diesem Fall bleibt die Stellung als Mitglied dieselbe, es verändert sich aber die Zusammensetzung der einzelnen Anteilsrechte. Für diese atomisierte Betrachtung spricht letztlich die Gesetzesbegründung[9], die bei einem Hinzuerwerb von Anteilen die jeweils zu einem Zeitpunkt erworbenen Anteile einer separaten Prüfung anhand des § 50d Abs. 3 EStG unterziehen will. Durch ein (in der Sache verfehltes, vgl. Rz. 542) Beispiel kommt die Gesetzesbegründung im Rahmen des PPT so zu dem Ergebnis, dass bei einem Hinzuerwerb von Anteilen zwar für den ursprünglichen Erwerb einer Beteiligung, nicht aber für ihre Aufstockung ausreichend gewichtige außersteuerliche Gründe nachgewiesen werden könnten.

 

Rz. 403

[Autor/Stand] Zurechnung der Einkunftsquelle. Auf die Rechtszuständigkeit (insb. die Eigentumsverhältnisse) an der Einkunftsquelle, verstanden als Wirtschaftsgut (vgl. Rz. 401), kommt es nicht an. Eine Körperschaft kann auch Einkünfte aus der Nutzung einer Einkunftsquelle (Wirtschaftsgut) erzielen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG), wenn ihr die Einkunftsquelle (d.h. das Wirtschaftsgut) nicht persönlich zuzurechnen ist (z.B. Nießbrauch, Treuhand).[11] Es kommt letztlich nur auf die tatsächliche Nutzung der Einkunftsquelle mit der Folge der Erzielung der Einkünfte an. In der Regel fallen aber (rechtliche oder wirtschaftliche) Eigentümerstellung (vgl. § 39 AO) an der Einkunftsquelle mit der Zurechnung der Einkünfte zusammen. Fallen beide Aspekte ausnahmsweise auseinander, kommt es gleichwohl auf den Zusammenhang zwischen (fremder) Einkunftsquelle und eigener Wirtschaftstätigkeit an. Hält die Körperschaft eine Einkunftsquelle im zivilrechtlichen Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, so wird ihr (auch bei einer gewerblichen Mitunternehmerschaft) die Einkunftsquelle für die Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG ebenso zugerechnet wie die über die Personengesellschaft erzielten Einkünfte (vgl. Rz. 109, 175 ff., 375 ff.).

 

Rz. 404

[Autor/Stand] Vergleich mit § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. BeitrRLUms...

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