Rz. 2626

[Autor/Stand] Arten von Lizenzgebühren. Werden Nutzungsrechte an immateriellen Werten durch einen Lizenzvertrag eingeräumt, so hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber hierfür eine Lizenzgebühr zu entrichten. Die Lizenzgebühr kann dabei unterschiedlich ausgestaltet werden. Am häufigsten bemisst sich die Lizenzgebühr in Abhängigkeit vom erzielten Umsatz des Lizenznehmers unter Nutzung des betreffenden immateriellen Werts (Umsatzlizenz). Vielfach anzutreffen ist auch eine sog. Stücklizenz, bei der sich die Lizenzgebühr an der Anzahl der produzierten oder abgesetzten Güter orientiert. Der Nachteil der Stücklizenz gegenüber der Umsatzlizenz besteht allerdings darin, dass bei dieser nur Mengeneffekte, nicht dagegen auch Preiseffekte berücksichtigt werden. Denkbar ist auch eine sog. Gewinnlizenz, deren Höhe sich nach dem vom Lizenznehmer erzielten Gewinn unter Nutzung des betreffenden immateriellen Werts bemisst. Bei einer an den Gewinn anknüpfenden Lizenzgebühr besteht allerdings das Problem, dass es sich beim Gewinn um eine Residualgröße handelt, auf die zahlreiche (andere) Einflussfaktoren neben dem überlassenen immateriellen Wert wirken. Umsatz-, Stück- und Gewinnlizenzen lassen sich linear, progressiv und degressiv gestaffelt vereinbaren. Daneben findet man in der Unternehmenspraxis auch Pauschallizenzen (Lump-Sum-Payments oder Down-Payments), bei denen die Lizenzgebühr durch einen festen Betrag bemessen wird, der unabhängig von der Nutzung durch den Lizenznehmer ausfällt. Zudem besteht die Möglichkeit, Mindestlizenzen und Höchstlizenzen zu vereinbaren. Darüber hinaus können auch andere Lizenzarten vereinbart werden, sofern dies zivil- und kartellrechtlich zulässig ist.[2]

 

Rz. 2627

[Autor/Stand] Rücklizenzen. Im Zusammenhang mit der Lizenzierung eines immateriellen Werts ist es in der Praxis nicht ungewöhnlich, dass der Lizenznehmer bei der Nutzung zusätzliche Erfahrungen sammelt und Verbesserungen vornimmt, die wiederum eigenständige immaterielle Werte darstellen können. Gelangen diese Werte – z.B. im Rahmen einer Rücklizenz – an den ursprünglichen Lizenzgeber zurück, so sind diese genauso zu verrechnen wie jede andere Nutzungsüberlassung auch (zur Anwendung des DEMPE-Konzepts s. Rz. 2703 ff.).[4] In der Praxis sind demgegenüber auch Lizenzverträge üblich, wonach der Lizenznehmer die in seiner Sphäre entstandenen Erfahrungen bzw. immateriellen Werte an den Lizenzgeber ohne zusätzliches Entgelt herauszugeben hat, da in der Bemessung der Lizenzgebühr dieser Rückfluss bereits seinen Niederschlag gefunden hat. Eine gesonderte Verrechnung dieses Rückflusses findet dann also nicht statt, ebenso wenig wie in den Fällen, in denen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer ein gegenseitiger Erfahrungsaustausch stattfindet. Hierbei wird unterstellt, dass sich die ausgetauschten Erfahrungen gleichwertig gegenüberstehen. Eine Verrechnung wäre nur dann denkbar, wenn dieser Erfahrungsaustausch deutlich ungleichgewichtig wäre.

[Autor/Stand] Autor: Greinert/Leonhardt, Stand: 01.09.2023
[2] Die Anerkennung dieser unterschiedlichen Zahlungsformen für Verrechnungspreiszwecke richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen, vgl. Tz. 197 des überarbeiteten Entwurfs zu "Intangibles" v. 30.7.2013.
[Autor/Stand] Autor: Greinert/Leonhardt, Stand: 01.09.2023
[4] Vgl. BMF v. 23.2.1983 – IV C 5-S 1341 – 4/83 – VWG 1983, BStBl. I 1983, 218, Tz. 5.1.3 (aufgeh. durch BMF v. 14.7.2021 – IV B 5-S 1341/19/10017:001 – VWG VP 2021, BStBl. I 2021, 1098, Rz. 6.1).

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