Rz. 614

[Autor/Stand] Konsistenz zwischen Unternehmenstyp und Ergebniserwirtschaftung. Sind ausgeübte Funktionen, übernommene Risiken sowie eingesetzte (materielle und immaterielle) Wirtschaftsgüter identifiziert und lokalisiert worden, so lassen sich darauf aufbauend bestimmte Unternehmenstypen ausmachen. Hintergrund dieser Klassifizierung in sog. Unternehmenstypen ist letztlich die Frage, ob das von einem verbundenen Unternehmen mit einem bestimmten Funktions- und Risikoprofil erwirtschaftete Ergebnis in Einklang mit den ausgeübten Funktionen, der Funktionstiefe und dem wirtschaftlichen Wert der Funktionen, den übernommenen Risiken und ihrer (wirtschaftlichen) Tragweite im Fall der Risikomaterialisierung sowie den eingesetzten Wirtschaftsgütern steht ("Quasi-Verprobung" auf Basis des aggregierten Nettoergebnisses). Den OECD-Leitlinien folgend soll das Ergebnis aus Geschäftsvorfällen mit verbundenen Unternehmen daher mit der Quantität und der Qualität der ausgeübten Funktionen, eingegangenen Risiken und eingesetzten Wirtschaftsgütern der beteiligten Transaktionsparteien korrelieren.[2]

 

Rz. 615

[Autor/Stand] VWG-Verfahren.[4] International anerkannt ist eine Zweiteilung der Unternehmenstypen in sog. Routineunternehmen und sog. Strategieführer (Entrepreneure).[5] Die deutsche Finanzverwaltung hingegen erweitert diese Einteilung um eine gewissermaßen "hybride" Form[6], ein sog. Mittelunternehmen, das zwischen dem Strategieführer und dem Routineunternehmen angesiedelt sein soll. Der Hintergrund dieser weiteren Differenzierung dürfte in der Absicht der Finanzverwaltung zu erblicken sein, den Anwendungsbereich der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode im Ergebnis signifikant zu beschränken.[7] Denn nach Ansicht der Finanzverwaltung soll lediglich bei reinen Routineunternehmen eine Angemessenheitsdokumentation auf Grundlage einer datenbankgestützten Nettomargenanalyse erfolgen dürfen. Hintergrund dieser Sorge ist, dass je stärker das Unternehmensprofil durch den Einsatz immaterieller Wirtschaftsgüter gekennzeichnet ist, auch die Wahrscheinlichkeit einer fehlenden Übereinstimmung mit dem Funktions- und Risikoprofil identifizierter "Vergleichsunternehmen" zunehmen wird. Demzufolge sollen für sog. Mittelunternehmen lediglich Planrechnungen in Betracht kommen, deren Nettoergebnisse einer Soll-/Ist-Verprobung unterliegen.[8] Damit läuft das Instrument der Planrechnung allerdings im Ergebnis auf die Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode hinaus, deren Anwendbarkeit von der Finanzverwaltung gerade verhindert werden soll.[9] Abgesehen davon muss das Heranziehen von datenbankgestützten Nettoergebnisvergleichswerten bei Mittelunternehmen bereits deswegen zulässig sein, weil dadurch erstens das "ernsthafte Bemühen" des Stpfl. manifestiert wird, die Angemessenheit seiner Verrechnungspreise darzulegen, sowie zweitens eine objektive Verprobung und Plausibilisierung des Unternehmensergebnisses ermöglicht wird.[10]

[Autor/Stand] Autor: Puls, Stand: 01.11.2015
[2] Tz. 1.47 OECD-Leitlinien 2010.
[Autor/Stand] Autor: Puls, Stand: 01.11.2015
[4] BMF v. 12.4.2005 – IV B 4 - S 1341 - 1/05, BStBl. I 2005, 570 – VWG-Verfahren; vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 129 ff.
[5] Siehe hierzu auch Wellens/van der Ham, DB 2012, 1534.
[6] Vgl. auch Tucha/Brem, IStR 2006, 499.
[7] Schreiber in Kroppen, Handbuch der Verrechnungspreise, VerwGr. Verf. Rz. 158; vgl. Baumhoff/Liebchen in Wassermeyer/Baumhoff, Rz. 5.159.
[8] BMF v. 12.4.2005 – IV B 4 - S 1341 - 1/05, BStBl. I 2005, 570 – Tz. 3.4.10.2 Buchst. c und Tz. 3.4.12.6 – VWG-Verfahren; vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 129 ff.
[9] Vgl. auch Baumhoff/Ditz/Greinert, DStR 2005, 1549.
[10] Vgl. Schreiber in Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, VerwGr. Verf. Rz. 269; s. auch BMF v. 12.4.2005 – IV B 4 - S 1341 - 1/05, BStBl. I 2005, 570 – Tz. 3.4.10.3 Buchst. b – VWG-Verfahren; vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 129 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge