Rz. 472

[Autor/Stand] Ungeachtet dieser Ermessensbindung wurde § 34 c Abs. 5 längere Zeit für verfassungswidrig gehalten[2], da er ohne Angabe von Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht den Verordnungsgeber (Art. 80 GG), sondern unmittelbar die Finanzverwaltung zum Erlass von Billigkeitsmaßnahmen ermächtigt.

 

Rz. 473

[Autor/Stand] Entgegen diesen Bedenken hielt das BVerfG die Vorschrift für mit der Verfassung vereinbar.[4] Das Gericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass § 34 c Abs. 5 lediglich eine Ermächtigung zu Steuervergünstigungen enthalte, die "volkswirtschaftlichen Gründe" durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift hinreichend auf spezifisch außenwirtschaftliche Gründe eingeschränkt seien und § 34 c Abs. 5 lediglich eine Auffangfunktion zukomme.

 

Rz. 474

[Autor/Stand] Diese Entscheidung, die wesentlichen Gründe der gegenteiligen Ansicht, insbes. den Verordnungsvorbehalt des Art. 80 GG, nicht erörtert, vermag nicht zu überzeugen.[6] Es ist nicht ersichtlich, wieso der Pauschalierungs- und Auslandstätigkeitserlass nicht als Rechtsverordnung nach Art. 80 GG hätten erlassen werden können, um dem Gebot der Gewaltenteilung Rechnung zu tragen. Auch hätten die "volkswirtschaftlichen Gründe" durch Beispiele umschrieben und konkretisiert werden können, womit dem Gebot der Vorhersehbarkeit der Besteuerungsfolgen besser Rechnung getragen wäre.

[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[2] Vgl. u.a. Urteile des BFH v. 13.1.1966 – IV 166/61, BStBl. III 1966, 556 = BFHE 85, 399; v. 10.7.1970 – VI R 48/67, BStBl. II 1970, 728 = BFHE 99, 376.
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[6] Vgl. im Einzelnen: Lüdicke, Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften, S. 77 ff.

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