Rz. 537

[Autor/Stand] Der Pauschalierungserlass ist ein notwendiges Korrektiv für die Fälle, in denen etwa aufgrund von Steueranreizen Investitionen begünstigt werden sollen, da bei der Steueranrechnung derartige Steueranreize vorrangig dem deutschen Fiskus, nicht aber dem Investor zukommen (vgl. Anm. 492 f.). Aus rechtsstaatlichen Gründen, insbes. dem Gewaltenteilungsgrundsatz, erscheint es aber verfassungsrechtlich bedenklich, eine derartige Regelung nicht zumindest in Form einer Rechtsverordnung zu erlassen. Lediglich durch eine derartige Form hätte ein Stpfl. einen unmittelbaren, nicht aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung abgeleiteten Anspruch auf Durchführung der Pauschalierung. Auch könnte dann die Auslegung der einzelnen Begriffe und Voraussetzungen der Regelungen unmittelbar gerichtlich überprüft werden. Inhaltlich ist nicht recht einsichtig, weshalb Beteiligungen an ausländischen Mitunternehmerschaften, die im Betriebsvermögen eines Selbständigen gehalten werden, volkswirtschaftlich weniger nützlich sein sollen, als solche, die zum Betriebsvermögen eines inländischen Gewerbebetriebs gehören. Dies leuchtet umso weniger ein, wenn man bedenkt, dass eine Selbständigen-Personengesellschaft mit einer Beteiligung an einer ausländischen Mitunternehmerschaft die Pauschalierungsmöglichkeit dadurch erreichen kann, dass sie – etwa über eine Betriebsaufspaltung oder Tochtergesellschaft – die Beteiligung fortan in einer GmbH & Co. KG hält, die kraft "Rechtsform" gewerbliche Einkünfte und mithin gewerbliches Betriebsvermögen hat (§ 15 Abs. 3 EStG ab VZ 1986). Ferner ist unbefriedigend, dass unabhängig von der tatsächlichen volkswirtschaftlichen Nützlichkeit etwa Tätigkeiten in unmittelbarer Beziehung auf den Fremdenverkehr und ein Know-how-Transfer über ausländische Betriebsstätten oder Mitunternehmerschaften generell von der Pauschalierung ausgeschlossen sind. Betroffene Stpfl. sollten insoweit jedenfalls die Pauschalierung über eine Einzelfallregelung beantragen, wenn dies ihre Steuerbelastung mindert.

 

Rz. 538– 550

[Autor/Stand] frei

 

Rz. 551

[Autor/Stand] Die Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung nach § 34 c Abs. 5 sind davon abhängig, dass eine der in der Vorschrift enthaltenen Voraussetzungen, die Zweckmäßigkeit aus volkswirtschaftlichen Gründen oder die besondere Schwierigkeit der Steueranrechnung erfüllt sind. Anders als bei anderen Billigkeitsmaßnahmen (vgl. Anm. 482 ff.) ist etwa die sachliche oder persönliche Unbilligkeit weder notwendige noch hinreichende Voraussetzung für die Anwendung des § 34 c Abs. 5.

 

Rz. 552– 560

[Autor/Stand] frei

 

Rz. 561

[Autor/Stand] Es stellt sich zunächst die Frage, was "volkswirtschaftliche Gründe" i.S. des § 34 c Abs. 5 sind. Der BFH hat in seinem Urteil v. 13.1.1966[6] dargelegt, volkswirtschaftlich sei "die Gesamtheit aller mittelbar oder unmittelbar auf die Wirtschaft einwirkenden Kräfte, sämtliche Beziehungen und Verflechtungen der Einzelwirtschaften innerhalb eines durch Grenzen deutlich von anderen Gebieten abgegrenzten Gebiets mit einheitlicher Währung". Mithin könnten "volkswirtschaftliche Gründe" aus so vielfältigen Gründen herrühren, dass es unmöglich sei, sie zu übersehen. Diese Auffassung hat das BVerfG mit Beschluss v. 19.4.1978[7] inhaltlich zurückgewiesen. Nach seiner Ansicht liegen "volkswirtschaftliche Gründe" i.S. des § 34 c Abs. 5 nur dann vor, wenn diese spezifisch außenwirtschaftlicher Natur sind, die Steuerbegünstigung also der deutschen Außenwirtschaft dient. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Aufrechterhaltung der niedrigeren ausländischen Steuerbelastung im Interesse der Konkurrenzfähigkeit der deutschen Wirtschaft liegt.[8] Auch die Begrenzung der "volkswirtschaftlichen" auf "außenwirtschaftliche" Gründe führt aber noch nicht zu einer wesentlichen Einschränkung des Begriffs "volkswirtschaftliche Gründe". Es ist lediglich klargestellt, dass eine rein binnenwirtschaftlich ausgerichtete Betrachtung der ausländischen oder deutschen Volkswirtschaft nicht genügt, um die "volkswirtschaftlichen Gründe" auszuschöpfen. Nach dem Urteil vom FG Köln stellen die "volkswirtschaftlichen" Gründe i.S. des § 34 Abs. 5 sowohl die Förderung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Exportwirtschaft als auch die Steigerung der Bereitschaft der Arbeitnehmer zu einem Auslandeinsatz dar.[9] Hiermit ist jedoch für die Praxis nicht viel gewonnen. Die Problematik der Eingrenzung oder Beschreibung "volkswirtschaftlicher Gründe" ist systemimmanent. Sie beruht auf dem inneren Widerspruch dieses Begriffs. Begreift man die Volkswirtschaft als deskriptive oder empirische Wissenschaft, die von vorgefundenen Tatsachen ausgehend systematische Erklärungsversuche (Theorien) ableitet, ist es gedanklich ausgeschlossen, hieraus Verhaltensgründe zu gewinnen (Zirkelschluss). Die Volkswirtschaft kann lediglich dazu beitragen, Auswirkungen verschiedenartiger Handlungsalternativen zu prognostizieren.

 

Rz. 562

[Autor/Stand] Wegen dieses Widerspruchs muss die Begr...

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