Rz. 66
[Autor/Stand] Grundsätzliches zum Quellensteuerabzug. (Lizenz-)Zahlungen aus der Lizenzierung von in einem inländischen Register eingetragenen Rechten oder von im Inland verwerteten Rechten unterliegen beim ausländischen (Lizenz-)Gläubiger der beschränkten Steuerpflicht i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f aa) Satz 1 EStG. Gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 und 5 Sätze 1 und 2 EStG i.V.m. § 73e EStDV obliegt es dem inländischen Lizenznehmer in dem Zeitpunkt, in dem die (Lizenz-)Zahlungen dem (Lizenz-)Gläubiger zufließen, hierauf die Steuer einzubehalten, abzuführen und beim BZSt anzumelden. Nimmt der inländische Lizenznehmer gemäß § 50a Abs. 3 EStG im Rahmen des Steuerabzugs die Möglichkeit in Anspruch, in unmittelbarem Zusammenhang mit den Lizenzeinnahmen des (Lizenz-)Gläubigers stehende Betriebsausgaben abzuziehen, ist diesbezüglich § 4j EStG zu berücksichtigen. Sofern die Betriebsausgaben (teils) nicht abzugsfähig sind, könnte dies dazu genutzt werden, in Zwischenschaltungsfällen § 4j EStG zu umgehen.[2] (vgl. hierzu Rz. 123 ff.).
Rz. 67
[Autor/Stand] Bedeutung des § 50d Abs. 3 EStG. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der inländische Quellensteuersatz von 15 % durch DBA regelmäßig reduziert bzw. zwischen rechtlich verbundenen Unternehmen auf EU-Ebene, aufgrund der durch § 50g EStG in nationales Recht umgesetzten Zins- und Lizenzgebühren Richtlinie, sogar auf Null herabgesetzt wird (§ 50g Abs. 1 EStG). Allerdings lebt das inländische Quellensteuerrecht vor dem Hintergrund der Anti-Missbrauchs-Regelung in § 50d Abs. 3 EStG grundsätzlich wieder auf, sofern der ausländische (Lizenz-)Gläubiger eine bloß zwischengeschaltete, substanzlose oder substanzschwache Gesellschaft ist, deren Zwischenschaltung sich als steuerlich missbräuchlich erweist, und weder die Voraussetzungen der Börsenklausel i.S.d. § 50d Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. EStG einschlägig sind noch der Gegenbeweis i.S.d. § 50d Abs. 3 Satz 2 1. Halbs. EStG geführt werden kann.[4] In diesem Fall könnte Deutschland bereits auf Einnahmenseite 15 % der (Lizenz-)Aufwendungen besteuern. Würden die Einnahmen im Ausland einer präferenziellen, nicht nexus-konformen Besteuerung zum Steuersatz von 0 % unterliegen, wäre der inländische Betriebsausgabenabzug auf Ebene des Lizenznehmers wegen § 4j EStG vollständig versagt. Die hieraus resultierende Steuererhöhung wäre gesamtbetrachtend übermäßig (bis zu 45 %).[5] (vgl. zur Frage der Einbeziehung inländischer Quellensteuer im Rahmen der Ermittlung des Effektivsteuersatzes nach § 4j Abs. 2 Satz 2 EStG Rz. 203).
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