Rz. 451

[Autor/Stand] Die Erlassregelungen sind jedoch weder bzgl. der Anwendungsfälle noch bzgl. der Höhe der Steuervergünstigung abschließend.[2] Vielmehr kann jeder Stpfl. eine weitergehende Begünstigung beantragen. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die Steuerpauschalierung aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.

 

Rz. 452– 460

[Autor/Stand] frei

 

Rz. 461

[Autor/Stand] Durch die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen soll sichergestellt werden, dass § 34 c Abs. 5 nicht zu einer allgemeinen Billigkeitsregelung entartet. Während die FÄ bis zum VZ 1991 die Erlassvorschläge grundsätzlich auf dem Dienstweg der obersten Landesfinanzbehörde vorzulegen hatten, kann an diese selbst ab dem VZ 1992 die Entscheidungszuständigkeit delegiert werden. Der für die frühere Regelung von Baranowski[5] für zulässig gehaltene Weg der vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 AO dürfte nach der Neuregelung in der Praxis kaum noch eine Rolle spielen. Es wäre allenfalls vorstellbar, dass ein FA damit der nach wie vor erforderlichen Zustimmung des BMF vorgreifen will. Da dies aber das gesetzliche Entstehen einer Steuer unberührt lässt, ist der Anwendungsbereich des § 165 AO nicht eröffnet. Setzt das FA dennoch die Steuer vorläufig unter Anwendung einer Pauschalierung fest, dürfte es für den Stpfl. regelmäßig an einer Beschwer fehlen, sodass der Bescheid nicht angegriffen werden kann.

[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[5] Baranowski, Besteuerung von Auslandsbeziehungen2, S. 384 f.

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