„ [2] Dies gilt nicht für die Erbschaftsteuer.”

 

Rz. 156

[Autor/Stand] Keine Vermögenszurechnung für Zwecke der Erbschaftsteuer. § 15 Abs. 1 Satz 2 stellt ausdrücklich klar, dass die in der Vorschrift vorgesehene Zurechnung nicht für Zwecke der ErbSt anzuwenden ist. Soweit früher der Hinweis in § 15 Abs. 5 Satz 1 auf die Anwendung des § 5 eine andere Auslegung zuließ, ist die Rechtslage seit dem VZ 2013 durch Gesetzesänderung geklärt (vgl. zur alten Rechtslage Rz. 246). Zur Wirkungsweise der Vermögenszurechnung bei anderen Steuerarten wird auf Rz. 101 verwiesen. Von Bedeutung ist das vor allem für die Vermögenszurechnung, da durch die Zurechnung von Einkünften ohnehin ein Tatbestand nach §§ 3, 7 ErbStG nicht verwirklicht wird. Satz 2 erstreckt sich auch auf die Schenkungsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG); der lebzeitige Erwerb einer Bezugsberechtigung durch einen unbeschränkt steuerpflichtigen Angehörigen des Stifters führt nicht über § 15 Abs. 1 zu einer Bereicherung, wenn diese ohne die Vermögenszurechnung nicht gegeben wäre. Der Ausschluss der Einkünfte- und Vermögenszurechnung für Zwecke der ErbSt erfasst auch die Ersatzerbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Dem Steuergegenstand nach handelt es sich zwar um eine besondere VSt. Der Gesetzgeber muss sich hier an dem von ihm gewählten System festhalten lassen. Da er die Ersatzbesteuerung des Vermögens von inländischen Familienstiftungen in das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz integrierte, ist sie auch für Zwecke des § 15 als ErbSt zu betrachten und bleibt daher von der Zurechnung unberührt.

 

Rz. 157– 160

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Baßler, Stand: 01.10.2022
[Autor/Stand] Autor: Baßler, Stand: 01.10.2022

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