Rz. 12

[Autor/Stand] REIT-Gesetz. Durch Art. 3 Nr. 1 REITG (sog. REIT-Gesetz[2]) wurde § 7 Abs. 8 a.F. angefügt. Ziel der Vorschrift war es, die Hinzurechnungsbesteuerung auch dann sicherzustellen, wenn unbeschränkt Stpfl. Anteile an einer inländischen REIT AG über eine ausländische Zwischengesellschaft halten. In diesem Fall soll es auf die "Beteiligung zu mehr als der Hälfte" nur an der ausländischen Obergesellschaft nicht ankommen. Mittelbar müssen jedoch Steuerinländer an der REIT AG mehrheitlich i.S.d. § 7 a.F. beteiligt sein. § 7 Abs. 8 a.F. ist in diesem Sinne lex specialis gegenüber § 7 Abs. 1 a.F. Dies schlug auf die Anwendung von § 14 Abs. 2 a.F. allerdings nicht automatisch durch. Dort wurde ausdrücklich eine "Beteiligung gem. § 7" gefordert, was nur Sinn macht, wenn man die Formulierung i.S. einer mittelbaren Mehrheitsbeteiligung von Steuerinländern versteht. § 7 Abs. 8 a.F. erfasst als Vorschrift zum einen Zwischeneinkünfte, die eine ausländische Obergesellschaft originär aus der Beteiligung einer inländischen REIT AG erzielt. Zum anderen erfasst § 7 Abs. 8 a.F. auch Zwischeneinkünfte die der ausländischen Obergesellschaft gem. § 14 Abs. 2 a.F. von einer inländischen REIT AG unter der Voraussetzung einer mittelbaren Mehrheitsbeteiligung zugerechnet wurden. Sowohl die originär erzielten als auch die zugerechneten Zwischeneinkünfte werden bei den beteiligten unbeschränkt Stpfl. der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen. § 7 Abs. 8 a.F. war ab dem 1.1.2007 anzuwenden.

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer/Hörnicke, Stand: 01.08.2023
[2] Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen v. 28.5.2007, BGBl. I 2007, 914.

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