Rz. 1979

[Autor/Stand] Funktionsverlagerung durch Arbeitnehmerentsendungen. Nach der Begründung zur FVerlV soll als Folge einer Arbeitnehmerentsendung eine Funktionsverlagerung vorliegen, wenn der entsandte Arbeitnehmer seinen bisherigen Zuständigkeitsbereich beibehält und infolgedessen Wirtschaftsgüter und Vorteile übertragen oder zur Nutzung überlassen werden bzw. Chancen und Risiken übergehen.[2] Die Begründung zur FVerlV beschreibt einen Sachverhalt, bei dem im Zusammenhang mit einer konzerninternen Arbeitnehmerentsendung auf die aufnehmende Konzerngesellschaft ein Leistungspaket aus materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern übertragen wird, damit der entsandte Arbeitnehmer bei dem aufnehmenden Unternehmen seinen bislang ausgeübten Tätigkeiten weiterhin nachgehen kann.[3] Nach § 1 Abs. 1 FVerlV handelt es sich bei einer Funktion um eine Zusammenfassung betrieblicher Aufgaben, die als organischer Teil des Unternehmens einzustufen sind. Vor diesem Hintergrund ist es in der Praxis nur schwer denkbar, dass die Tätigkeit eines einzelnen entsandten Arbeitnehmers als organischer Teil des Unternehmens eingestuft werden kann. Allein die Mitgabe materieller und immaterieller Wirtschaftsgüter reicht hierfür nicht aus. Die Voraussetzungen einer Funktion i.S. des § 1 Abs. 1 FVerlV werden insoweit nicht erfüllt.[4] Genauer zu prüfen sind in der Praxis allerdings Sachverhalte, in denen

  • alle Mitarbeiter einer Abteilung an ein verbundenes Unternehmen entsandt werden,
  • das aufnehmende Unternehmen in Folge der Entsendung die Aufgaben der Abteilung übernehmen kann und
  • in Folge der Entsendung auch ein Transfer von immateriellen Wirtschaftsgütern erfolgt.
 

Rz. 1980

[Autor/Stand] Rechtsfolgen für die Verrechnung des Aufwands der Entsendung. Liegt eine Funktionslagerung als Folge einer Arbeitnehmerentsendung vor, sollen die VWG-Arbeitnehmerentsendung für die Aufteilung des Aufwands der Entsendung nicht zur Anwendung gelangen. Nach der Verwaltungsauffassung bildet in diesen Fällen der Aufwand der Entsendung einen Bestandteil des zu bewertenden Transferpakets.

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[2] Vgl. BR-Drucks. 352/08, 14.
[3] Vgl. BMF v. 13.10.2010 – IV B 5 - S 1341/08/10003 – DOK 2010/0598886 – VWG-Funktionsverlagerung, BStBl. I 2010, 774 Rz. 56, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 251 ff.
[4] So im Ergebnis auch Kroppen/Rasch, IWB, Fach 3, Gruppe 1, 2346.
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016

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