„4. Einzelheiten zu den nach § 138e zur Mitteilung verpflichtenden Kennzeichen, ...” |
Rz. 85
[Autor/Stand] Einzelheiten zu den vorliegenden Kennzeichen. Nach Nr. 4 der Vorschrift sind Einzelheiten zu den zur Mitteilung verpflichtenden Kennzeichen anzugeben. Der Wortlaut ("Einzelheiten") impliziert zwar, dass die bloße Angabe des Kennzeichens nicht ausreichend ist. So sollen auch nach der Gesetzesbegründung "Einzelheiten über das oder die Kennzeichen im Sinne des § 138e AO [benannt werden], die nach § 138d Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 AO eine konkrete Mitteilungspflicht auslösen."[2] Gleichwohl sind nach der zutreffenden Verwaltungsauffassung lediglich alle Kennzeichen anzugeben, die bei der mitzuteilenden grenzüberschreitenden Steuergestaltung maßgeblich sind.[3] Angaben dazu, auf welche Weise ggf. ein steuerlicher Vorteil i.S.d. § 138d Abs. 3 AO erzielt werden soll, sind nicht erforderlich.[4]
Rz. 86
[Autor/Stand] frei
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