Rz. 1279

[Autor/Stand] Allgemeine Grundsätze zur Bestimmung eines Kapitalisierungszinssatzes. Zur Ermittlung des Einigungsbereichs ist ferner zu klären, mit welchem Zinssatz die aus dem Transferpaket zu erwartenden Gewinne zu diskontieren sind. Der Gesetzgeber hat diese Frage nicht ausdrücklich geregelt. In § 1 Abs. 3 Satz 6 heißt es lediglich, dass funktions- und risikoadäquate Kapitalisierungszinssätze heranzuziehen sind. Diese Aussage wird in § 5 Satz 1 FVerlV dahingehend konkretisiert, dass zur Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes vom Zins für eine risikolose Investition auszugehen ist, auf den ein Risikozuschlag vorzunehmen ist. Damit richtet sich die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes im Rahmen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen letztlich nach den aus der Finanzwirtschaftslehre und der Unternehmensbewertung bekannten Methoden.[2] Dort wird der Kapitalisierungszinssatz durch die erwartete Rendite der günstigsten alternativen Kapitalanlagemöglichkeit bestimmt.[3] Insofern handelt es sich beim Kapitalisierungszinssatz um die Mindestverzinsung, die mit dem Transferpaket erzielt werden muss, um nicht schlechter zu stehen, als bei der günstigsten alternativen Kapitalanlage. Zur Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes ist daher zu untersuchen, welche Rendite mit einer vergleichbaren Kapitalanlage am Markt erzielt werden könnte. Im Regelfall wird der Kapitalisierungszinssatz damit in einen Basiszinssatz und einen Risikozuschlag zerfallen. Seine Bestimmung richtet sich daher letztlich nach der international anerkannten Risikozuschlagsmethode.[4] Für die Bewertung von Unternehmen sieht Rz. 117 des IDW S 1 2008[5] vor, dass zur Ermittlung des Basiszinssatzes als Ausgangspunkt vereinfachend auf öffentliche Anleihen mit langen Restlaufzeiten zurückgegriffen werden kann. Für die dabei erforderliche Wiederanlage kann zur Orientierung die aktuelle Zinsstrukturkurve herangezogen werden. Der auf den risikolosen Basiszinssatz vorzunehmende Risikozuschlag kann nach Rz. 118 des IDW S 1 2008[6] aus den am Kapitalmarkt empirisch ermittelten Aktienrenditen mit Hilfe von Kapitalmarktpreisbildungsmodellen abgeleitet werden.

 

Rz. 1280

[Autor/Stand] Ermittlung von Basiszinssatz und Risikozuschlag für ein Transferpaket. Im Hinblick auf die Bewertung eines Transferpakets bietet sich nach Rz. 104 der VWG-Funktionsverlagerung[8] für die Bestimmung des risikolosen Basiszinssatzes ein Rückgriff auf die Zinssätze für öffentliche Anleihen im jeweiligen Land, im Inland auch auf die Zinsstrukturkurve der Deutschen Bundesbank an. Dabei ist auf die Laufzeitäquivalenz zu achten. Dies bedeutet, dass nur solche Anlagen heranzuziehen sind, deren Laufzeiten dem zuvor bestimmten Kapitalisierungszeitraum entsprechen. Bei einem unbegrenzten Kapitalisierungszeitraum ist auf eine möglichst langfristige Vergleichsinvestition abzustellen. Was den Risikozuschlag anbelangt, soll sich dieser nach Rz. 106 der VWG-Funktionsverlagerung[9] an den marktüblichen Renditen orientieren, die für die Ausübung vergleichbarer Funktionen erzielt werden können. Hierbei wird freilich verkannt, dass sich marktübliche Renditen für Funktionen nicht ermitteln lassen.[10] Eine Renditeermittlung ist regelmäßig nur bei börsennotierten Unternehmen möglich. Funktionen werden an den Börsen aber nicht gehandelt, und börsennotierte Unternehmen, die nur eine einzige Funktion ausüben, dürften die Ausnahme sein.[11] Sofern eine ausreichend vergleichbare Renditeerwartung nicht ermittelt werden kann, soll der Risikozuschlag nach Rz. 106 der VWG-Funktionsverlagerung[12] im Wege einer Wertschöpfungsanalyse zu bestimmen sein, bei der der verlagerten Funktion ein angemessener Anteil am Gesamtgewinn zugeordnet wird. Eine solche Gewinnzuordnung ermöglicht jedoch noch keine Risikoeinschätzung.[13] Von daher wird idR nichts anderes übrig bleiben, als das Risiko für das Gesamtunternehmen zu schätzen und auf dieser Grundlage eine Risikoeinschätzung für die jeweilige Funktion vorzunehmen.[14] Wurden die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner in die Berechnung des Gewinns aus dem Transferpaket einbezogen, sind diese nach Rz. 108 der VWG-Funktionsverlagerung[15] bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes ebenfalls zu berücksichtigen.

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Greinert, Stand: 01.03.2016
[2] Vgl. Naumann, Status: Recht 2007, S. 204; Greinert in Schaumburg/Rödder, Unternehmensteuerreform 2008, S. 567.
[3] Vgl. Baumhoff/Ditz/Greinert, DStR 2007, 1651.
[4] Vgl. Baumhoff/Ditz/Greinert, DStR 2007, 1651.
[5] Vgl. Tz. 7.2.4.1 IDW S 1 2008.
[6] Vgl. Tz. 7.2.4.1 IDW S 1 2008.
[Autor/Stand] Autor: Ditz/Greinert, Stand: 01.03.2016
[8] Vgl. BMF v. 13.10.2010 – IV B 5 - S 1341/08/10003 – DOK 2010/0598886 – VWG-Funktionsverlagerung, BStBl. I 2010, 774 – Rz. 2.5.1, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 251 ff.
[9] Vgl. BMF v. 13.10.2010 – IV B 5 - S 1341/08/10003 – DOK 2010/0598886 – VWG-Funktionsverlagerung, BStBl. I 2010, 774 – Rz. 2.5.3, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 251 ...

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