Rz. 68

[Autor/Stand] § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG und DBA-Fall. Verzieht der Mitunternehmer in einen Staat, mit dem Deutschland ein DBA abgeschlossen hat (DBA-Fall), ist zu unterscheiden: Vermittelt das deutsche Betriebsvermögen schon keine abkommensrechtliche Betriebsstätte i.S.v. Art. 5 OECD-MA (bspw. bei grenzüberschreitender Betriebsaufspaltung[2] oder vermögensverwaltender GmbH & Co. KG[3]), wird das deutsche Besteuerungsrecht an den Gewinnen aus der Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile regelmäßig auf Basis einer dem Art. 13 Abs. 5 OECD-MA entsprechenden Regelung ausgeschlossen (s. ausf. Rz. 117). Gleiches gilt, wenn das inländische Betriebsvermögen zwar als Betriebsstätte i.S.v. Art. 5 OECD-MA qualifiziert, die für die Aktivierung der sog. Betriebsstättenvorbehalte notwendige "tatsächlich funktionale Zurechnung" der Kapitalgesellschaftsbeteiligung zu einer inländischen Betriebsstätte aber nicht gegeben ist (s. ausf. zu den Voraussetzungen Rz. 206 ff.). Besteht nur im Inland eine Betriebsstätte i.S.v. Art. 5 OECD-MA, nicht aber eine weitere, solche Betriebsstätte im Ausland, lässt sich nur eine Zurechnung zur (einzigen) inländischen Betriebsstätte begründen.[4] Ausnahmsweise bleibt trotz fehlender Betriebsstätte oder funktionaler Zurechnung das deutsche Besteuerungsrecht an den Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften erhalten, wenn bspw. der Steuerpflichtige in dem anderen Vertragsstaat nicht abkommensrechtlich ansässig wird[5] oder eine gegenüber Art. 13 Abs. 5 OECD-MA speziellere Abkommensklausel das deutsche Besteuerungsrecht ausnahmsweise sichert (s. zu Immobiliengesellschafts-, Sitzstaats- und Nachlaufklauseln Rz. 118 ff.). § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG sanktioniert aber auch den Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts an den Nutzungen des Wirtschaftsguts. Zivilrechtlich lassen sich Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften als Früchte eines Rechts i.S.v. § 99 Abs. 2 BGB, d.h. Nutzungen i.S.v. § 100 BGB, begreifen.[6] Greift kein Betriebsstättenvorbehalt, wird das Besteuerungsrecht an den Gewinnausschüttungen aus den inländischen Kapitalgesellschaften abkommensrechtlich regelmäßig auf einen bestimmten Quellensteuersatz reduziert, auch wenn das jeweilige DBA für Veräußerungsgewinne das deutsche Besteuerungsrecht uneingeschränkt erhält.[7] Ob diese abkommensrechtliche "Beschränkung" der Besteuerung der Gewinnausschüttungen tatsächlich auf § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG durchschlägt, ist bisher nicht abschließend geklärt.[8] Hiergegen spricht, dass die "Nutzungskomponente" des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG primär auf vorübergehende Nutzungsüberlassungen ausgerichtet ist.[9] Zudem ist in diesen (seltenen) Fällen – wenn das Quellenbesteuerungsrecht bzgl. der Gewinnausschüttungen beschränkt ist, das Besteuerungsrecht an den Veräußerungsgewinnen aber erhalten bleibt – zu fragen, wie die entnommenen "Nutzungen" für Besteuerungszwecke zu bewerten wären. Eine "Beschränkung" des deutschen Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns an den Nutzungen eines Wirtschaftsguts führt nach h.M. "nur" zu einer fiktiven Entnahme der Nutzung als solcher.[10] Insoweit kommt es jedenfalls nicht zu einer Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven in dem Wirtschaftsgut.[11]

[Autor/Stand] Autor: Häck, Stand: 01.10.2023
[4] Vgl. Gosch in G/K/G/K, Art. 13 OECD-MA Rz. 82 m.w.N.
[5] Vgl. bspw. zu Art. 4 Abs. 6 DBA-Schweiz bei Wahl der Pauschalbesteuerung nach dem Aufwand, Breier/Breier, IWB 2020, 990 (997).
[6] Vgl. BGH v. 30.1.1995 – II ZR 45/94, GmbHR 1995, 291; Ellenberger in Grüneberg82, § 99 BGB Rz. 3.
[7] Tischbirek/Specker in V/L6, Art. 10 OECD-MA Rz. 67.
[8] Offenbar die "Beschränkung" des Besteuerungsrechts an den Gewinnausschüttungen für Zwecke des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG für ausreichend erachtend Kraft/Ungemach, DStZ 2020, 440 (456); Kraft/Ungemach, PIStB 2020, 83 (86); Girlich/Müller/Naumann, ISR 2017, 229 (235, letzter Satz vor Abschn. III.); a.A. wohl Oppel/Wittling, RFamU 2023, 203 (211, Fn. 54).
[9] S. Schönfeld, IStR 2011, 142 (143 f.).
[10] Stv. R 4.3 Abs. 2 S. 3 EStR; Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz. 488.
[11] Vgl. Meyer in BeckOK, § 4 EStG Rz. 669.

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