Rz. 19

[Autor/Stand] Verhältnis zu § 4h EStG. § 4k EStG ist den Zinsschrankenregelungen gemäß § 4h EStG vorrangig anzuwenden. Nach § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG ist der nach Anwendung der §§ 47 EStG mit Ausnahme des § 4h ermittelte Gewinn für die Anwendung der Zinsschranke maßgeblich.[2] Dagegen stellt § 4k EStG auf die jeweilige einzelne Aufwendung ab, ohne sich wie § 4h EStG auf die Saldogröße "Gewinn" zu beziehen.[3] Mithin greift ein Abzugsverbot für Zinsanwendungen gemäß § 4k EStG vor Anwendung der Zinsschranke gemäß § 4h EStG.[4]

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Verhältnis zu § 4i EStG (Sonderbetriebsausgabenabzug). § 4i Satz 1 EStG sieht ein Abzugsverbot für Sonderbetriebsausgaben eines Mitunternehmers vor, soweit diese Aufwendungen auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot liegt nach § 4i Satz 2 EStG vor, wenn die Sonderbetriebsausgaben Erträge desselben Steuerpflichtigen (d.h. des Mitunternehmers) mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung im anderen Staat unterliegen. Damit ist § 4i EStG zunächst ähnlich strukturiert wie § 4k EStG. Vergleichbar sieht § 4k Abs. 2 bis 4 EStG unter bestimmten Voraussetzungen ein Abzugsverbot für Aufwendungen jeglicher Art vor, die im Inland zu abzugsfähigen Betriebsausgaben führen.[6] Allerdings regelt § 4i EStG ein Abzugsverbot für einen bestimmten Fall, nämlich Sonderbetriebsausgaben im Zusammenhang mit einem Mitunternehmeranteil. Infolgedessen ist § 4i EStG als lex specialis anzusehen, welche dem Abzugsverbot gemäß § 4k EStG vorgeht.[7]

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Verhältnis zu § 4j EStG (Lizenzschranke). § 4k Abs. 1 EStG sieht ein Abzugsverbot nur für Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalvermögen vor. Die sog. Lizenzschranke nach § 4j EStG betrifft hingegen nur Lizenzaufwand. Damit können sich keine Überschneidungen zwischen den Anwendungsbereichen der beiden Regelungen ergeben. Im Übrigen ist § 4j EStG im Verhältnis zu § 4k Abs. 2 bis 4 EStG, welche u.a. auch Lizenzaufwendungen umfassen, in den Fällen der Nichtbesteuerung vorrangig anzuwenden.[9]

[Autor/Stand] Autor: Tcherveniachki, Stand: 01.10.2021
[2] Vgl. Loewens in Brandis/Heuermann, § 4h EStG Rz. 39 (Stand: August 2021); Loschelder in Schmidt40, § 4h EStG Rz. 22; Hick in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4h EStG Rz. 70 (Stand: September 2021).
[3] Vgl. Gosch in Kirchoff/Seer20, § 4k EStG Rz. 3; Rüsch, IStR 2021, 380 (381); Schnitger/Oskamp, IStR 2020, 909 (913).
[4] Vgl. Benz/Böhmer, DK 2020, 240 (243); Gosch in Kirchhof/Seer20, § 4k EStG Rz. 3; Grotherr, IStR 2020, 773 (783); Schnitger/Oskamp, IStR 2020, 909 (913).
[Autor/Stand] Autor: Tcherveniachki, Stand: 01.10.2021
[6] Vgl. BR-Drucks. 245/21, 38.
[7] Vgl. Grotherr, IStR 2020, 773 (784); Schnitger/Oskamp, IStR 2020, 909 (913). Nach Auffassung von Frase ist die jeweils weitestgehende Vorschrift maßgeblich. Vgl. Frase in F/K/S, § 4k EStG Rz. 14. Nach Auffassung von Rüsch sei indessen die jüngere Vorschrift, mithin in Konkurrenzsituationen zu § 4k Abs. 4 Satz 1 EStG vorrangig anzuwenden. Vgl. Rüsch, IStR 2021, 380 (382).
[Autor/Stand] Autor: Tcherveniachki, Stand: 01.10.2021
[9] Vgl. Gosch in Kirchhof/Seer20, § 4k EStG Rz. 3.

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