Rz. 1663

[Autor/Stand] Kosten- oder umsatzbezogene Kommissionärsprovision. Der Kommissionär erwirbt im Gegensatz zum Eigenhändler kein Eigentum an den von ihm vertriebenen Produkten (zur Funktions- und Risikoanalyse vgl. Anm. 1652 und 1654). Vielmehr erbringt er gegenüber dem Kommittenten eine reine Dienstleistung in Form einer Vermittlungsleistung. Damit ist er gegenüber dem Eigenhändler in Form eines Fully-fledged Distributors wesentlich geringeren unternehmerischen Risiken ausgesetzt, da er zB kein Markt- und Absatzrisiko, kein Lager- und Transportrisiko und kein Forderungsausfallrisiko trägt. Dies spiegelt sich in der einem Kommissionär zuzuordnenden Gewinnmarge insoweit wider, als ihm als Routineunternehmen eine "geringe, aber relativ stabile"[2] Marge zuzuordnen ist.

 

Rz. 1664

[Autor/Stand] Provisionsbandbreiten. Die Vergütung für die (Vermittlungs-)Dienstleistung des Kommissionärs kann auf Basis einer umsatzabhängigen Kommission ermittelt werden.[4] Dies läuft auf eine Anwendung der Preisvergleichsmethode hinaus, wobei die branchenabhängig zwischen fremden Dritten vereinbarten Kommissionärsprovisionen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können. In diesem Zusammenhang existieren keine allgemeingültigen Provisionssätze. In vielen Fällen erhält der Kommissionär allerdings eine Provision zwischen 3 % und 7 % vom Umsatz, wenn daneben kein Kostenersatz vereinbart wird. Bei einem zusätzlichen Kostenersatz kommt häufig eine Provisionsbandbreite zwischen 0,5 % und 5 % zur Anwendung. Da die Ermittlung angemessener Kommissionärsprovisionen in der Verrechnungspreispraxis – mangels Vergleichstransaktionen – auf Basis der Preisvergleichsmethode oftmals nicht möglich ist, kommt zur Ermittlung der Kommissionärsprovision häufig die Kostenaufschlagsmethode zur Anwendung. Dies ist insofern sachgerecht, als es sich bei der Kostenaufschlagsmethode um die Regelmethode zur Ermittlung von Verrechnungspreisen für Dienstleistungen handelt und der Kommissionär eine vertriebsbezogene Dienstleistung erbringt (Kostenaufschlagsmethode bei Dienstleistungen Anm. 1791 ff.). Da der Kommissionär lediglich eine Routinefunktion ausübt, wird in der Verrechnungspreispraxis in Kommissionärsfällen idR ein Gewinnaufschlag iH von 5–10 % angewandt.

[Autor/Stand] Autor: Ditz, Stand: 01.03.2016
[2] BMF v. 12.4.2005 – IV B 4 - S 1341 - 1/05 – VWG-Verfahren, BStBl. I 2005, 570 – Tz. 3.4.10.2 Buchst. a, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 129 ff.
[Autor/Stand] Autor: Ditz, Stand: 01.03.2016
[4] Vgl. Kuckhoff/Schreiber, Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung, S. 87 f.; Isensee, IStR 2001, 695 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge