Rz. 1808

[Autor/Stand] Ermittlung des Leistungsentgelts. Tz. 5.3 VWG 1983 geht davon aus, dass das angemessene Leistungsentgelt bei Auftragsforschungsverhältnissen "regelmäßig" mit Hilfe der Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln ist.[2] Diese Aussage ist sachgerecht, da es sich bei den (Forschungs-)Dienstleistungen normalerweise um konzernspezifische Leistungen handelt, für die ermittelbare Marktpreise nicht existieren. Das schließt jedoch nicht aus, dass in bestimmten Ausnahmefällen dennoch eine Marktpreisorientierung möglich ist und damit die Anwendungsvoraussetzungen für die Preisvergleichsmethode vorliegen. Zur Ermittlung solcher Marktpreise ist zB das Einholen von Vergleichsangeboten oder die zeitweise Vergabe vergleichbarer Aufträge an unabhängige Forschungseinrichtungen, wie zB Universitätsinstitute oder FuE-Abteilungen spezialisierter unabhängiger Unternehmen, denkbar. Durch die Verwendung des Wortes "regelmäßig" lassen die VWG 1983 in Tz. 5.3 auch diese Form der Preisermittlung zu. Dies entspricht dem in § 1 Abs. 3 verankerten Stufenverhältnis, nach dem der tatsächliche Fremdvergleich vorrangig zum Tragen kommt. Folglich hat die Preisvergleichsmethode Vorrang vor jeder anderen Methode, da sie als einzige Methode auf marktentstandene, dh. direkt am Markt beobachtbare Preise für uneingeschränkt, jedenfalls aber eingeschränkt vergleichbare Referenztransaktionen abstellt und damit auf dem tatsächlichen Fremdvergleich basiert. Ist demnach in Ausnahmefällen ein innerer Preisvergleich möglich, ist für die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode kein Raum. Dies steht im Einklang mit der Auffassung der OECD, wonach bei gleich zuverlässiger Anwendbarkeit die Preisvergleichsmethode stets jede andere klassische Methode dominiert.[3]

 

Rz. 1809

[Autor/Stand] Gewinnaufschlag und Verzicht auf Gewinnelement. Bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode müssen sämtliche Kosten, also alle direkten und indirekten Kosten, verrechnet werden. Der Gewinnaufschlag dürfte sich – entsprechend der Handhabung bei Leistungen anderer Konzerndienstleistungseinheiten (Anm. 2069) – zwischen 5 % und 10 % bewegen, zumal die Forschungsgesellschaft bei Auftragsforschungsleistungen kein Forschungsrisiko trägt. Der Ausschluss des Forschungsrisikos bedeutet allerdings nicht, dass eine selbständige Konzernforschungsgesellschaft nicht sonstigen unternehmerischen Risiken ausgesetzt ist, so dass ein Gewinnaufschlag dem Grunde nach in jedem Fall gerechtfertigt ist. Tz. 2.55 der OECD-Leitlinien ist insofern missverständlich, als dort neben der Abgeltung sämtlicher Kosten von einem "zusätzlichen Gewinnaufschlag" die Rede ist, der zum Ausdruck bringen könne, wie innovativ und komplex die Forschungsarbeiten sind.[5] Diese Ausführungen könnten implizieren, dass allein eine Kostenverrechnung in Betracht käme. Dies wäre unzutreffend. Jedweder Verzicht auf die Einbeziehung eines Gewinnelements bei der Einzelverrechnung bestimmter Dienstleistungen ist – außerhalb der Poolumlage (Anm. 2067 ff.) – mit dem Grundsatz des Fremdvergleichs unvereinbar, da ein gewinnzielorientierter Unternehmer bzw. ordentlicher Geschäftsleiter idR keine Leistung – auch keine Nebenleistung – erbringen würde, ohne damit eine Gewinnerwartung zu verbinden (Anm. 1676). Tritt ein Unternehmen gegenüber einem anderen – mit welcher Art verrechenbarer Dienstleistungen auch immer – als Dienstleistungsunternehmen auf, so ist die Verrechnung von Selbstkosten ohne Gewinnaufschlag zwischen Fremden unter normalen Umständen nicht vorstellbar. Durch den Verzicht auf das Gewinnelement würde der Gewinn einseitig dem leistungsempfangenden Unternehmen zugeschlagen, was eine ungerechtfertigte Gewinnverlagerung bedeuten würde, die durch den Grundsatz des Fremdvergleichs eben gerade vermieden werden soll. Infolgedessen ist die Berücksichtigung eines Gewinnaufschlages im Rahmen der Einzelabrechnung von Dienstleistungen, dh. außerhalb der Poolumlage (Anm. 2067 ff.), zwingend.

 

Rz. 1810

[Autor/Stand] Aufteilung von Standortvorteilen des Auftragsforschers. Zu den allgemein als Standortvorteilen in Betracht kommenden Faktoren sowie zur Vorgehensweise vgl. Anm. 1051 sowie Anm. 1636. Die niedrigeren Kosten führen ceteris paribus zu einem Mehrgewinn im Vergleich zu reinen FuE-Aktivitäten im Inland ohne Einschaltung des jeweiligen Auftragsforschers. Speziell für FuE-Aktivitäten kommen als Standortvorteile insb. staatliche FuE-Förderinstrumente in Betracht, mittels derer der jeweilige Staat seine Attraktivität für FuE-Aktivitäten im Rahmen der Innovationspolitik zu steigern beabsichtigt.[7] Diese können als direkte Projektförderung im Rahmen spezifischer Förderprogramme oder aber als steuerliche Förderung im Rahmen indirekter Fördermaßnahmen ausgestaltet sein. Der aus den Standortvorteilen resultierende Mehrgewinn wird bei der undifferenzierten Anwendung der Kostenaufschlagsmethode nicht zutreffend berücksichtigt, es sei denn, der Gewinnaufschlag wird bereits entsprechend angepasst.[8]

Wie im Fall eines Lohnfertigers (vg...

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