Rz. 2545

[Autor/Stand]"Knowledge-Transfer". Neben der vorstehend dargestellten Verrechnung der aus der Bereitstellung der Intranet-Systeme resultierenden Leistungen stellt sich die Frage, ob unter den Anwendern aus der Nutzung der Systeme weitere dem Grunde nach zu verrechnende Leistungen in Form des Wissenstransfers entstehen können. Eine dem Grunde nach verrechenbare Leistung könnte in diesem Zusammenhang insbesondere darin liegen, dass das von den jeweiligen Konzerngesellschaften in das Intranet eingestellte Wissen als immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen wäre und (zB im Rahmen eines Downloadvorgangs) auf eine andere Konzerngesellschaft übertragen bzw. dieser zur Nutzung überlassen werden würde. Damit ist zunächst zu prüfen, ob das in das Intranet gestellte Wissen – bezogen auf den jeweiligen Einzelfall – als immaterielles Wirtschaftsgut einzustufen ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Wissen als "Know-how" zu qualifizieren ist[2] oder ein Patent, eine Marke oder ein sonstiges Schutzrecht vorliegt.

 

Rz. 2546

[Autor/Stand] Begriff des Know-how. Im Gegensatz zur Definition des Patents im PatentG oder der Marke im MarkenG existiert für den Begriff des Know-how im deutschen Steuerrecht keine Legaldefinition.[4] Die OECD-Leitlinien 2010 verstehen unter Know-how geheime Verfahren, Formeln oder sonstige geheime Informationen über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen, die patentrechtlich nicht geschützt sind.[5] Know-how kann damit von einfachem Erfahrungswissen bis hin zu nicht geschützten Erfindungen als Ergebnis umfangreicher Forschungs- und Entwicklungsleistungen reichen und dabei entweder in Dokumenten und sonstigen Unterlagen (zB Formeln, Materiallisten, Arbeitsanweisungen, schriftlichen Beschreibungen) oder in Humankapital (zB Wissen von Spezialisten) verkörpert sein.[6]

 

Rz. 2547

[Autor/Stand] Problem der Identifikation von Know-how. Vor dem Hintergrund der "weiten" Definition des Know-how ist es in der Verrechnungspreispraxis nicht unproblematisch, festzustellen, in welchen Fällen Know-how vorliegt und wann es zwischen Konzerngesellschaften übertragen oder zur Nutzung überlassen wird.[8] Bei einem Intranet-System werden durch die an diesen Systemen teilnehmenden Konzerngesellschaften – durch eigene Erfahrungen erworbenes – technisches, kaufmännisches oder sonstiges Wissen in das Intranet eingestellt. In Bezug auf dieses Wissen ist – bezogen auf den jeweiligen Einzelfall – zu prüfen, ob es als Know-how anzusehen ist und damit ein (immaterielles) Wirtschaftsgut darstellt. Soweit Patente, Marken oder sonstige Schutzrechte in das Intranet eingestellt werden, die von Konzerngesellschaften verwertet werden, kann insoweit ebenfalls von (immateriellen) Wirtschaftsgütern ausgegangen werden.

 

Rz. 2548

[Autor/Stand] Sichtweise der leistungsempfangenden Gesellschaft. Sofern eine Konzerngesellschaft einer anderen Konzerngesellschaft ein immaterielles Wirtschaftsgut (zB Know-how, Patente oder Marken) zur Nutzung überlässt, ist hierfür grundsätzlich nur dann ein Entgelt – in Form einer Lizenzgebühr oder eines sonstigen Leistungsentgelts – zu verrechnen, wenn auch fremde Dritte, d.h. unabhängige Unternehmen, ein solches vereinbaren würden.[10] Dabei ist nach Auffassung der OECD insbesondere auf die Sichtweise der leistungsempfangenden Konzerngesellschaft abzustellen.

 

Rz. 2549

[Autor/Stand] Benefit-Test. Eine Entgeltverrechnung dem Grunde nach ist aus Sicht der leistungsempfangenden Konzerngesellschaft nur gerechtfertigt, wenn diese aus der Verwertung der zur Nutzung überlassenen immateriellen Wirtschaftsgüter einen Vorteil erwarten kann und demnach auch ein unabhängiges Unternehmen bereit wäre, ein Entgelt zu zahlen.[12] Vor diesem Hintergrund findet der "Benefit-Test" auch bei der Prüfung der Verrechnungsfähigkeit der Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern Anwendung. Auch nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung ist die Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern nur verrechenbar, wenn die immateriellen Wirtschaftsgüter für den Nutzenden einen betrieblichen Vorteil bzw. Nutzen erwarten lassen.[13] Insoweit muss – korrespondierend zur Auffassung der OECD – der Nutzende im Rahmen einer "ex-ante-Betrachtung" aus der Nutzungsüberlassung des immateriellen Wirtschaftsgutes für sein Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erwarten bzw. das immaterielle Wirtschaftsgut muss geeignet sein, seine Geschäftstätigkeit zu fördern. Darüber hinaus hat die Nutzungsüberlassung beim Nutzenden zu erhöhten Erlösen bzw. zu Kostenersparnissen zu führen und sie muss dort objektiv erforderlich sein.

 

Rz. 2550

[Autor/Stand] Bestimmung einer Lizenzgebühr. Bei Intranet-Systemen ist wie dargestellt zu prüfen, ob die Teilnehmer im Rahmen ihrer Teilnahme am Intranet Know-how und ggf. auch gewerbliche Schutzrechte einstellen und diese immateriellen Wirtschaftsgüter von anderen Gesellschaften des Konzerns genutzt werden (zB durch einen Download der entsprechenden Informationen aus dem Intranet). Sofern dies der ...

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