Rz. 75
[Autor/Stand] Sachlicher Anwendungsbereich. In sachlicher Hinsicht ist der Anwendungsbereich des § 50d Abs. 3 EStG in zweifacher Weise beschränkt (ausf. Rz. 135 ff.). § 50d Abs. 3 EStG ist sachlich nur anwendbar auf:
- Ansprüche auf Entlastung (insb. Freistellung, Erstattung, vgl. Rz. 138 f.) von der Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer nach § 50a EStG (vgl. Rz. 141)
- auf der (Rechts-)Grundlage eines DBA, des § 43b EStG, des § 44a Abs. 9 EStG, des § 50g EStG oder des § 32 Abs. 5 KStG (vgl. Rz. 149 ff.)
Auf alle anderen Ansprüche, die diese Kriterien nicht erfüllen, ist § 50d Abs. 3 EStG nicht anwendbar (s. zu Beispielen nicht erfasster Ansprüche Rz. 160 ff.).
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