Rz. 75

[Autor/Stand] Sachlicher Anwendungsbereich. In sachlicher Hinsicht ist der Anwendungsbereich des § 50d Abs. 3 EStG in zweifacher Weise beschränkt (ausf. Rz. 135 ff.). § 50d Abs. 3 EStG ist sachlich nur anwendbar auf:

Auf alle anderen Ansprüche, die diese Kriterien nicht erfüllen, ist § 50d Abs. 3 EStG nicht anwendbar (s. zu Beispielen nicht erfasster Ansprüche Rz. 160 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Erdem, Stand: 01.03.2022

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