Rz. 527

[Autor/Stand] Der Stpfl. kann seinen für jeden VZ neu zu stellenden Pauschalierungsantrag auf die pauschalierungsfähigen Einkünfte aus einem Staat beschränken. Dies entspricht der "per-country-limitation" bei der Steueranrechnung (vgl. Anm. 176). Er soll aber alle pauschalierungsfähigen Einkünfte aus einem Staat in die Pauschalierung einbeziehen müssen, unabhängig davon, ob sie aus gewerblichen Betriebsstätten oder Mitunternehmerschaften stammen oder aus selbständiger Arbeit erzielt wurden (vgl. Abschn. VII Nr. 2 des Pauschalierungserlasses).

 

Rz. 528

[Autor/Stand] Bei Mitunternehmerschaften, bei denen mehrere Steuerinländer die Beteiligungen in ihrem Betriebsvermögen halten, kann das Wahlrecht jedoch unterschiedlich ausgeübt werden, da das Antragsrecht und die Begünstigung nicht der Mitunternehmerschaft, sondern den einzelnen Mitunternehmern zustehen (vgl. Abschn. 7 Nr. 4.2 des Pauschalierungserlasses).

 

Rz. 529

[Autor/Stand] Entgegen der früheren Rechtslage werden die in dem jeweiligen VZ erzielten Einkünfte nicht um Verlustvorträge gekürzt (vgl. Anm. 519). Durch diese Verbesserung wird sich in Verlustjahren jetzt regelmäßig der Steuerabzug nach § 34 c Abs. 2 EStG empfehlen (vgl. Anm. 257), auch wenn sonst die Pauschalierung günstiger ist als Steueranrechnung oder -abzug.

[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015

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