Rz. 23

[Autor/Stand] Grundsätzliches zum abweichenden Wirtschaftsjahr. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts gilt der Anwendungszeitpunkt, der auf das Kalenderjahr abstellt, auch für Steuerpflichtige mit abweichendem Wirtschaftsjahr. Dem Vorschlag eines alternativen Anwendungszeitpunkts für Aufwendungen, die in einem nach dem 31.12.2017 beginnenden Wirtschaftsjahr entstehen, ist der Gesetzgeber nicht gefolgt.[2]

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Erstmalige Prüfung der Lizenzschranke im Wirtschaftsjahr 2017/2018. Bei erstmaliger Prüfung der Lizenzschranke im Wirtschaftsjahr 2017/2018 ist folglich innerhalb des Wirtschaftsjahres zu differenzieren.[4] U.E. ist dabei der jeweilige Aufwand pro rata temporis zu verteilen. Eine derartige Annahme entspricht dem Verursachungsprinzip ("entstehen"), welches der Anwendungsregel des § 52 Abs. 8b und 16b EStG zugrunde liegt.

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Zeitanteilige Hinzurechnung. Das in § 52 Abs. 8b EStG normierte Abstellen auf das Kalenderjahr führt bei abweichendem Wirtschaftsjahr zu diffizilen Ergebnissen. Zwar gilt bei Einkünften aus Gewerbebetrieb der gesamte steuerliche Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 2017/2018 im Kalenderjahr 2018 als bezogen (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG). Gleichwohl ist nach der Aufstellung der Steuerbilanz (1. Stufe der Gewinnermittlung) darauf zu achten, bei Eingreifen des § 4j EStG im Rahmen der außerbilanziellen Hinzurechnung (2. Stufe der Gewinnermittlung) lediglich den im Kalenderjahr 2018 (zeitanteilig) entstandenen (Lizenz-)Aufwand (teilweise) hinzuzurechnen.

[Autor/Stand] Autor: Greinert/Siebing, Stand: 01.10.2021
[2] Vgl. Stellungnahme IDW 11.1.2017, 5, BT-Finanzausschuss, Protokoll-Nr. 18/109, 90.
[Autor/Stand] Autor: Greinert/Siebing, Stand: 01.10.2021
[4] Vgl. Heil/Pupeter, BB 2017, 795 (800); Kraft in K/K/B6 u.a., § 4j EStG, Rz. 71.
[Autor/Stand] Autor: Greinert/Siebing, Stand: 01.10.2021

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