Rz. 20
[Autor/Stand] Zeitlicher Anwendungsbereich des § 1 nach § 21 AStG n.F. Die Fassung des § 1 nach den Änderungen des AbzStEntModG[2] und ATADUmsG[3] (vgl. zu Einzelheiten 14.2 ff.) gilt, erstmalig ab dem VZ 2022.[4] Eine Ausnahme gilt für die erweiterte Definition nahestehender Personen gem. § 1 Abs. 2 AStG n.F. für Zwecke des § 4k Abs. 6 EStG, wonach eine rückwirkende Anwendung ab dem VZ 2020 vorgesehen ist.[5] Hintergrund der insoweit rückwirkenden Anwendung ist die unionsrechtlich verpflichtende Umsetzung der Bestimmung zu hybriden Gestaltungen nach der ATAD-Richtlinie zum 1.1.2020.[6]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen