a) EGAO

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Bezugnahme auf § 162 AO. Nach Inkrafttreten wurde § 1 Abs. 3 durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) v. 14.12.1976[2] geändert. Damals wurde die Bezugnahme auf § 217 RAO durch die auf § 162 AO ersetzt. Die Änderung hat ausschließlich redaktionelle Bedeutung.

b) StÄndG 1992

 

Rz. 13.1

[Autor/Stand] Definition der "Geschäftsbeziehung". Als Reaktion auf das BFH-Urteil v. 5.12.1990[4] fügte der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 29.2.1992 durch Art. 40 Abs. 1 StÄndG 1992 v. 25.2.1992[5] dem § 1 einen Abs. 4 (später: Abs. 5; heute wieder: Abs. 4) an, in dem die Geschäftsbeziehungen i.S.d. Abs. 1 und 2 definiert werden.[6] Die neue Fassung von § 1 Abs. 4 trat am 28.2.1992 in Kraft. Nach § 21 Abs. 4 Satz 2 war die Vorschrift erstmals auf die für den Veranlagungszeitraum 1992 zu erhebende ESt oder KSt sowie auf die für den Erhebungszeitraum 1992 festzusetzende GewSt anzuwenden. Allerdings beinhaltete § 21 Abs. 4 Satz 2 eine rückwirkende Gesetzesänderung, die erst im StandOG v. 13.9.1993[7] eingefügt wurde. Nach § 1 Abs. 4 sollte eine Geschäftsbeziehung anzunehmen sein, wenn die den Einkünften zugrunde liegende Beziehung entweder beim Steuerpflichtigen oder bei der nahestehenden Person Teil einer Tätigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG anzuwenden sind oder wären, wenn die Tätigkeit im Inland vorgenommen würde.

c) StVergAbG

 

Rz. 13.2

[Autor/Stand] Erweiterung der "Geschäftsbeziehung" und der Dokumentationspflichten. Im StVergAbG v. 16.5.2003[9] hat der Gesetzgeber § 1 Abs. 4 (später: Abs. 5; heute wieder: Abs. 4) erneut geändert. Nunmehr ist Geschäftsbeziehung i.S.d. Abs. 1 und 2 jede den Einkünften zugrunde liegende schuldrechtliche Beziehung, die keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist und die – wie bisher – entweder beim Steuerpflichtigen oder bei der nahestehenden Person Teil einer Tätigkeit ist, auf die §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG anzuwenden ist oder im Falle eines ausländischen Nahestehenden dann anzuwenden wäre, wenn die Tätigkeit im Inland vorgenommen würde. Die Änderung ist die Reaktion des Gesetzgebers auf das BFH-Urteil v. 29.11.2000 – I R 85/99.[10] Zu dem Urteil hat die Finanzverwaltung ein Nichtanwendungsschreiben[11] erlassen. Nach der Gesetzesbegründung[12] soll eine schuldrechtliche Beziehung auch dann Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 Abs. 1 und 2 sein, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Infolgedessen soll es für das Bestehen einer Geschäftsbeziehung ohne Bedeutung sein, ob sie nur betrieblich oder auch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist bzw. inwieweit ihr auch gesellschaftliche Interessen zugrunde liegen.[13] Folglich sind nach der Gesetzesbegründung verbindliche Kreditgarantien, zinslose oder zinsbegünstigte Darlehen sowie die unentgeltliche oder teilentgeltliche Gewährung anderer Leistungen einer inländischen Mutter- an ihre ausländische Tochtergesellschaft als Geschäftsbeziehung zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob sie fehlendes Eigenkapital der Tochtergesellschaft ersetzt oder die wirtschaftliche Betätigung dieser Gesellschaft stärken sollen.[14] Die Änderung der Definition der Geschäftsbeziehung durch das StVergAbG v. 16.5.2003[15] bedeutete einen gewissen Systembruch.[16] Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch das StVergAbG[17] auf die Grundsatzentscheidung des BFH zu internationalen Verrechnungspreisen v. 17.10.2001[18] reagiert und eine Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Dokumentation seiner Verrechnungspreisermittlung in § 90 Abs. 3 AO aufgenommen,[19] die in der GAufzV konkretisiert sind.[20] Es handelt sich insoweit um grundlegende Neuerungen im Bereich der Ermittlung und Dokumentation von Verrechnungspreisen.

d) Unternehmensteuerreformgesetz 2008

 

Rz. 13.3

[Autor/Stand] Konkretisierung des Fremdvergleichsgrundsatzes. Durch Art. 7 UntStRefG 2008 v. 14.8.2007[22] wurde § 1 Abs. 1 um zwei Sätze erweitert, die den Fremdvergleichsgrundsatz gesetzlich definieren. Hintergrund der Änderung war, dass der Gesetzgeber zum einen das Bedürfnis hatte, den Fremdvergleichsgrundsatz gesetzlich zu regeln.[23] Inhaltlich wird der Fremdvergleichsgrundsatz dadurch konkretisiert, dass das "Prinzip des doppelten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters" festgeschrieben wurde. Darüber hinaus wurde die sog. "Hellseherklausel" in Abs. 1 Satz 2 aufgenommen, wonach im Rahmen der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes davon auszugehen ist, dass die voneinander unabhängigen Dritten alle wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung kennen und nach den Grundsätzen ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter handeln. Schließlich wurde ein neuer Abs. 3 eingefügt, der die Hauptänderung des § 1 durch das UntStRefG 2008 darstellt. Der neue § 1 Abs. 3 enthielt nicht nur 13 Sätze; es bestand zudem zwischen den einzelnen Sätzen kein unmittelbarer Zusammenhang und logischer Aufbau.

 

Rz. 13.4

[Autor/Stand] Anwendungsreihenfolge der Verrechnungspreismethoden. Mit der Einführung von § 1 Abs. 3 wurde eine Reihenfolge hin...

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