Rz. 2661

[Autor/Stand] Wiederverkaufspreismethode. Die Wiederverkaufspreismethode (Rz. 676 ff.) ist hauptsächlich bei Lieferungen an eine als Eigenhändlerin zu qualifizierende Vertriebsgesellschaft anzuwenden, welche die von nahestehenden Unternehmen erworbenen Güter an nicht nahestehende Abnehmer weiter veräußert.[2] Eine solche Konstellation stellt in Bezug auf immaterielle Werte jedoch den Ausnahmefall dar. Allenfalls ist denkbar, dass eine Rechteverwertungsgesellschaft immaterielle Werte eines Konzerns einlizenziert oder erwirbt und diese dann zentral verwertet, z.B. durch Auslizenzierung oder Verkauf. Wenn also eine solche Rechteverwertungsgesellschaft einen immateriellen Wert im Wege der Unterlizenz an einen fremden Dritten weitergibt, kann mithilfe der Wiederverkaufspreismethode die Angemessenheit der Hauptlizenz anhand der Höhe der Unterlizenz abgeleitet werden.[3] Die Rolle der Rechteverwertungsgesellschaft beschränkt sich in diesem Fall allerdings auf die einer Lizenzvermittlerin, die eine Dienstleistung in Form einer Vermittlungsleistung erbringt. Üblicherweise ist diese (konzerninterne) Dienstleistung nach der Kostenaufschlagsmethode (vgl. Rz. 1789) abzurechnen.

[Autor/Stand] Autor: Greinert/Leonhardt, Stand: 01.09.2023
[3] Vgl. Tz. 6.141, 6.198 OECD-Leitlinien 2022.

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