"... ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn ..."
Rz. 272
[Autor/Stand] Keine Anwendung von § 15 Abs. 1. Die sprachlich vorgezogene Rechtsfolge des § 15 Abs. 6 bestimmt, dass bei Gelingen des Nachweises Abs. 1 keine Anwendung findet. Im Ergebnis werden daher Vermögen und Einkommen einer ausländischen Familienstiftung nicht nach § 15 Abs. 1 den dort genannten Personen zugerechnet.
Rz. 273
[Autor/Stand] Wenn. § 15 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, "wenn" nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der in den § 15 Abs. 2 und 3 genannten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Das Gesetz geht davon aus, dass das Stiftungsvermögen als Ganzes entweder den in § 15 Abs. 2 und 3 genannten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist oder nicht. Das wird die Regel sein. Allerdings kann das Stiftungsvermögen den in § 15 Abs. 2 und 3 genannten Personen auch nur teilweise rechtlich und tatsächlich entzogen sein. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob § 15 Abs. 6 eine teilweise Anwendung von § 15 Abs. 1 hindert. Der Wortlaut "wenn" anstelle von "soweit" spricht gegen eine solche Auslegung. Der EU-rechtlich fundierte Telos der Vorschrift sollte aber ein Lesen als "soweit" gebieten, weil insoweit eben keine bloße künstliche Konstruktion vorliegt.[3]
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