...; eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft ist selbst nahestehende Person, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt.

 

Rz. 224

[Autor/Stand] Personengesellschaft als nahestehende Person. Der Begriff der nahestehenden Person ist in § 1 Abs. 2 definiert. Der dort definierte Begriff hat auch Bedeutung für andere Vorschriften, die auf § 1 Abs. 2 Bezug nehmen (z.B. § 8 AStG, § 8b Abs. 3 KStG). Zugleich unterscheidet er sich mit seinen speziellen Voraussetzungen aber vom Begriff des "Angehörigen" (§ 15 AO) sowie vom Begriff der nahestehenden Person, wie er in anderen Zusammenhängen verwendet wird (z.B. § 3a Abs. 3 Satz 3 EStG). Für Einzelheiten hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "nahestehende Person" sei an dieser Stelle auf die Kommentierung zu Abs. 2 verwiesen (Rz. 501 ff.). An dieser Stelle sei lediglich erwähnt, dass nahestehende Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 auch Personengesellschaften bzw. Mitunternehmerschaften sein können. Da Personengesellschaften bzw. Mitunternehmerschaften sowohl Steuerpflichtiger i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 als auch nahestehende Person i.S.d. § 1 Abs. 2 sein können, kann zwischen zwei Personengesellschaften auch eine Geschäftsbeziehung bestehen. Denkbar ist auch, dass zwischen den Personengesellschaften, zwischen denen die Geschäftsbeziehung besteht, dieselben Gesellschafter beteiligt sind. Allerdings war in diesem Fall bis 2012 einschließlich zu berücksichtigen, dass "Steuerpflichtiger" nur die Gesellschafter der Personengesellschaft sein konnten (s.o.). Jedoch ist der Gewinnanteil der Personengesellschafter, die dem Partner der Geschäftsbeziehung nahestehen, unter Anwendung des § 1 zu ermitteln. Insoweit müssen sich die Gesellschafter, die die Nahestehensvoraussetzung erfüllen, die Beziehungen der Personengesellschaft zurechnen lassen. Sondervergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG können zwar auf Geschäftsbeziehungen beruhen. Sie können jedoch keine Einkünfteminderung auslösen, weil sie dem Gewinn der Mitunternehmerschaft wieder hinzuzurechnen sind. Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 ist indes § 1 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz zu beachten, wonach eine Personengesellschaft "nahestehende Person" sein kann.

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer/Licht, Stand: 01.09.2023

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