Rz. 1803

[Autor/Stand] Organisation der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten. Die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten können grundsätzlich ausgestaltet sein als

  • Eigenforschung und -entwicklung,
  • Auftragsforschung und -entwicklung,
  • Gemeinschaftsforschung und -entwicklung.[2]
 

Rz. 1804

[Autor/Stand] Abgrenzung. Eigenforschung und -entwicklung liegt hiernach vor, wenn ein Verbundunternehmen (Muttergesellschaft oder spezielle FuE-Gesellschaft) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Forschung und Entwicklung betreibt und die hieraus resultierenden Ergebnisse, insb. daraus hervorgehende immaterielle Wirtschaftsgüter, entweder in seinem eigenen Leistungserstellungsprozess einsetzt oder aber diese an andere Verbundunternehmen – ggf. organisatorisch über eine zentrale IP-Verwertungsgesellschaft oder einen IP-Pool – lizenziert.

 

Rz. 1805

[Autor/Stand] Begriff der Auftragsforschung/-entwicklung. Auftragsforschung im Konzern liegt vor, wenn ein Konzernunternehmen einem verbundenen Unternehmen einen Einzelforschungsauftrag dergestalt erteilt, dass gezielt spezielle Aufgabenstellungen des Auftraggebers zu lösen sind, die diesem später ausschließlich und uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Dieser Forschungsauftrag kann sich auf die Grundlagenforschung wie auch die angewandte Forschung und Entwicklung beziehen, wobei es sich sowohl um Neu- als auch um Weiterentwicklungsprojekte handeln kann. Die VWG 1983 behandeln die Verrechnung von Auftragsforschungsleistungen im Zusammenhang mit der "Nutzungsüberlassung von Patenten, Know-how oder anderen immateriellen Wirtschaftsgütern" unter der Tz. 5.[5]

 

Rz. 1806

[Autor/Stand] Auftragsforschung als Dienstleistung. Die (Auftragsforschungs-)Leistungen müssen gleichwohl regelmäßig als eine Dienstleistung des forschenden Unternehmens angesehen werden. Es handelt sich nämlich um Tätigkeiten, bei denen im Gegensatz zur Lizenzvergabe ausschließlich der Auftraggeber das "Ergebnisrisiko" trägt, da auch dann sämtliche Forschungsaufwendungen zu vergüten sind, wenn das Forschungsergebnis aus der Erkenntnis besteht, dass für das zu erforschende Problem keine Lösung existiert. Derartige Auftragsforschungsleistungen stellen Leistungen dar, die auch von fremden Dritten, wie etwa unabhängigen Forschungseinrichtungen oder Universitätsinstituten, ausgeführt werden können.[7] Die Vergütung des Ergebnisses des Einzelforschungsauftrags ist nicht als eine Lizenzgebühr, sondern als ein Entgelt für eine technische Dienstleistung anzusehen. Auch die OECD-Leitlinien erwähnen in Tz. 7.40 die Auftragsforschung als Beispiel für eine konzerninterne Dienstleistung.[8] Die forschende Gesellschaft sei insofern idR vor einem finanziellen Risiko geschützt, als üblicherweise die Abgeltung aller Aufwendungen vereinbart werde, und zwar unabhängig vom konkreten Forschungserfolg. Der Auftraggeber sei generell Eigentümer derjenigen immateriellen Vermögenswerte, die aus der Forschungstätigkeit entstünden, weil er auch die entsprechenden Risiken übernehmen würde. In Tz. 9.26 OECD-Leitlinien wird ferner auf die typische Funktions- und Risikoverteilung zwischen Auftraggeber und Auftragsforscher eingegangen, wonach der Auftraggeber das Risiko fehlgeschlagener Forschung trägt, Eigentümer der FuE-Ergebnisse wird und die maßgeblichen Entscheidungen trifft.[9] Demgegenüber beschränkt sich der Auftragsforscher auf die Durchführung der Forschungsarbeiten, erhält ein erfolgsunabhängiges Entgelt, hat dem Auftraggeber nach vordefinierten Meilensteinen Bericht zu erstatten und trägt lediglich allgemeine Geschäftsrisiken.

 

Rz. 1807

[Autor/Stand] Aktivierung der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen. Es stellt sich die Frage, ob die an die Forschungsgesellschaft zu zahlenden Entgelte beim Auftraggeber zu aktivieren sind. Eine solche Aktivierung käme steuerlich nur dann in Betracht, wenn es sich um ein entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut handeln würde.[11] Handelsrechtlich besteht dagegen ein Wahlrecht für die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.[12] Bei dem im Rahmen einer Auftragsforschung zu erteilenden Forschungsauftrag handelt es sich um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) bzw. um einen auf einem Dienstvertrag beruhenden Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB). Damit erhält das Forschungsunternehmen ein Entgelt für seine erbrachten Dienstleistungen, welches einen Ersatz der entstandenen Aufwendungen beinhaltet. Das Forschungsunternehmen schuldet in diesem Fall somit nicht die "Lieferung" eines fertigen immateriellen Wirtschaftsguts, sondern lediglich die Erbringung von (Forschungs-)Dienstleistungen. Damit handelt es sich nicht um den entgeltlichen Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsguts, so dass die Entgeltszahlungen an die Forschungsgesellschaft beim Auftraggeber nicht zu aktivieren sind, sondern dort eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe darstellen. Indirekt wird diese Auffassung von der Finanzverwaltung in Tz. 1.6 der VWG-Umlage bestätigt. Danach kommt bei Umlag...

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