2 Werden Personalfunktionen, durch deren Ausübung ein sonstiger Vermögenswert geschaffen oder erworben wird, gleichzeitig in verschiedenen Betriebsstätten ausgeübt, so ist der sonstige Vermögenswert der Betriebsstätte zuzuordnen, deren Personalfunktion die größte Bedeutung für diesen sonstigen Vermögenswert zukommt.

 

Rz. 3093

[Autor/Stand] Funktionsaufteilung. Werden die auf die Schaffung bzw. den Erwerb eines sonstigen Vermögenswerts gerichteten Personalfunktionen in mehr als einer Betriebsstätte ausgeübt (sog. Funktionsaufteilung, Anm. 2946), ist die Zuordnung des Vermögenswerts zu derjenigen Betriebsstätte vorzunehmen, in der die Personalfunktionen mit der größten Bedeutung für den Vermögenswert ausgeübt werden. Hierbei dürfte nach Ansicht der Finanzverwaltung zunächst auf qualitative und erst nachrangig auf quantitative Gesichtspunkte abzustellen sein (dazu Anm. 2946). Im Verhältnis zwischen der Betriebsstätte, in der die Personalfunktion mit der größten wirtschaftlichen Bedeutung ausgeübt wird und dem übrigen Unternehmen, liegen hinsichtlich der nicht maßgeblichen Personalfunktionen anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 BsGaV (Anm. 3325) vor.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017

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