Rz. 4

[Autor/Stand] Übernahme des § 12 StAnpG a.F. § 15 erfuhr im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren zum Außensteuergesetz 1972 wenig Aufmerksamkeit. Zeitzeugen sprechen davon, dass die Entstehung von § 15 "in der Öffentlichkeit fast unbemerkt" geblieben sei.[2] Dies hatte mehrere Ursachen. Einmal ist der Anwendungsbereich des § 15 vom Umfang her mit dem der Hinzurechnungsbesteuerung nicht zu vergleichen. Die Zahl der ausländischen Zwischengesellschaften lag jedenfalls am Anfang der 1970er Jahre um ein Mehrfaches über der Zahl der ausländischen Familienstiftungen, die von einem unbeschränkt oder erweitert beschränkt Steuerpflichtigen errichtet worden waren. Zum anderen betrat § 15 im Gegensatz zu den §§ 7 ff., aber auch praktisch aller anderen materieller Steuernormen des AStG (§§ 1, 2 bis 4 und 6), kein steuerliches Neuland, da die Vorschrift dem § 12 StAnpG a.F. eng nachgebildet ist. Die Regierungsbegründung spricht von der "Übernahme einer in der Praxis bewährten Regelung"[3]. Eine markante Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschrift bedeutete es, dass § 15 auch Familienstiftungen erfasst, deren Stifter zur Zeit der Errichtung der Stifter Steuerausländer waren. Stifter und Bezugsberechtigte solcher Stiftungen unterfielen § 12 StAnpG a.F. nicht. Allerdings dürfte der Kreis dieser erstmals betroffenen Familienstiftungen zahlenmäßig eher klein gewesen sein.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Referentenentwürfe. Der 1. Referentenentwurf (1. RefE) übernahm den früheren § 12 Abs. 1 StAnpG a.F. fast wörtlich und somit auch die bereits bekannte Problematik des § 12 StAnpG a.F. Von Anfang an bezog sich deshalb die in § 15 enthaltene Zurechnung sowohl auf das Vermögen als auch auf das Einkommen der Stiftung. Gegenüber § 12 Abs. 1 StAnpG a.F. wurde lediglich der Begriff "Errichter der Familienstiftung" durch den Begriff "Stifter" ersetzt, ohne dass damit eine Änderung des Sinngehalts verbunden gewesen wäre. § 12 Abs. 2 StAnpG a.F. wurde in § 15 Abs. 2 und 4 aufgeteilt. § 12 Abs. 3 StAnpG a.F. entsprach fast wörtlich dem § 15 Abs. 3. Eine Tatbestandserweiterung konnte nicht einmal in § 15 Abs. 5 des 1. RefE gesehen werden, der vor allem das Verhältnis zwischen §§ 7–14 und § 15 regelte. Im 2. RefE von Mitte März 1971 und im 3. RefE v. 20.4.1971 blieb die Fassung des § 15 praktisch unverändert erhalten. Dies kann als Zeichen dafür gewertet werden, wie wenig Interesse dem § 15 im Gesetzgebungsverfahren beigemessen wurde.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Kabinettsentwurf. Die entscheidende Änderung, die § 15 im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erfahren hat, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kabinettsentwurf (KabE) v. 30.6.1971.[6] Während die vorherigen Entwürfe in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 1 StAnpG a.F. darauf abstellten, dass die Familienstiftung von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen errichtet worden war, kehrt § 15 Abs. 1 KabE zu der Rechtslage unter § 2 Abs. 1 StAmnVO zurück, wonach es auf die Steuerpflicht des Stifters im Zeitpunkt der Errichtung der Familienstiftung nicht ankommt. Die Neufassung stellt allein darauf ab, ob der Stifter oder die bezugsberechtigten Personen im jeweiligen VZ unbeschränkt bzw. erweitert beschränkt steuerpflichtig sind. Im Übrigen enthält der KabE v. 30.6.1971 Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. So wird z.B. klargestellt, dass die Zurechnung entsprechend dem Anteil des jeweils Betroffenen erfolgt und dass die bezugsberechtigten Personen ebenfalls unbeschränkt bzw. erweitert beschränkt steuerpflichtig sein müssen. Der vorher in § 15 Abs. 3 RefE verwandte Begriff "Ausland" wird durch "außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes" ersetzt, was Zweifel mit Blick auf die damalige Teilung Deutschlands vermeidet. Eine wichtige Änderung, die allerdings nicht Gesetz geworden ist, enthielt § 15 Abs. 5 KabE zum Verhältnis der §§ 7–14 zu § 15. Im KabE (Abs. 5 Satz 2) ist dazu geregelt, dass die §§ 7–14 auf Familienstiftungen – und ebenso auf Stiftungen überhaupt – keine Anwendung finden.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Finanzausschuss. Während der Beratungen des Finanzausschusses des Bundestags hat § 15 dann noch einmal Verschärfungen erfahren.[8] Zum einen erweiterte der Beschlussentwurf den Kreis der Zurechnungsadressaten um den Anfallsberechtigten, die er gleichrangig neben den Bezugsberechtigten stellte.[9] Entsprechend wird in § 15 Abs. 2 der Begriff der Familienstiftung weiter definiert. Mittels Verweises auf § 5 (§ 15 Abs. 5) wurden ferner die erweitert beschränkt steuerpflichtigen Bezugs- und Anfallsberechtigten den unbeschränkt steuerpflichtigen Zurechnungsadressaten gleichgestellt. Außerdem wurde die zutreffende Klarstellung des KabE zu dem Verhältnis zwischen den §§ 7–14 und § 15 dadurch verwässert, dass der Zusatz "soweit Absatz 1 anzuwenden ist" aufgenommen wurde.

[Autor/Stand] Autor: Baßler, Stand: 01.10.2022
[2] Wassermeyer, in der Vorkommentierung, Rz. 1.
[3] BT-Drucks. VI/2883, 30.
[Autor/Stand] Autor: Baßler, Stand: 01.10.2022
[Autor/Stand] Autor: Baßler, Stand: 01.10.2022
[6] Vgl. Hennemann-Ras...

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