Rz. 2540

[Autor/Stand] Wissenstransfer im Konzern. Ein wesentliches Ziel von Intranet-Systemen ist der Wissenstransfer innerhalb des Konzerns. Der Zugang zum Know-how anderer stellt für die teilnehmenden Personen bzw. die teilnehmenden Konzerngesellschaften einen Nutzen dar und liegt in deren betrieblichem Interesse. Denn durch das erworbene Know-how können die partizipierenden Anwender der Konzerngesellschaften Anhaltspunkte und neue Ideen zB zur Senkung von Kosten bzw. der Generierung von zusätzlichen Erträgen erhalten.

 

Rz. 2541

[Autor/Stand] Verrechenbarkeit dem Grunde nach. Es ist davon auszugehen, dass auch ein fremder Dritter in Form eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bereit wäre, für den Zugang zu einer solchen Wissensdatenbank ein Entgelt zu zahlen. Folglich kann ein Nutzen bzw. ein betriebliches Interesse der an das Intranet angeschlossenen verbundenen Unternehmen im Einzelfall zu bejahen sein. Ist dies der Fall, spricht dies für eine schuldrechtliche Leistungsbeziehung zwischen der Konzernobergesellschaft einerseits und den untergeordneten Konzerngesellschaften, die das Intranet nutzen, andererseits. Diese Leistung ist dann dem Grunde nach zu verrechnen.

 

Rz. 2542

[Autor/Stand] Gesellschafteraufwand. Es ist jedoch auch davon auszugehen, dass neben den einzelnen Konzerngesellschaften auch die Konzernobergesellschaft selbst von dem Intranet-System profitiert. Das betriebliche Interesse der Konzernobergesellschaft liegt insbesondere in der verbesserten Zusammenarbeit der einzelnen Tochtergesellschaften untereinander. Daraus ergeben sich wiederum positive Effekte für den Konzern als Ganzen. So können zB konzernweit der Innovationsgrad erhöht, Entwicklungskosten reduziert, die Produktivität verbessert oder Synergien genutzt werden. Ferner fördert das Intranet die horizontale und vertikale Kooperation der Konzerngesellschaften. Letztlich kann damit idR auch von einem durch die Konzernobergesellschaft veranlassten, nicht verrechenbaren Gesellschafteraufwand ausgegangen werden.

 

Rz. 2543

[Autor/Stand] Vorliegen von Mischleistungen. Mithin liegen damit häufig "Mischleistungen" vor, für die ein geeigneter Aufteilungsmaßstab für die Unterscheidung in verrechenbare und nicht verrechenbare Aufwendungen gefunden werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder der Nutzen der Konzernobergesellschaft noch derjenige der an dem Intranet teilnehmenden Konzerngesellschaften eindeutig gemessen werden kann. Folglich ist eine Schätzung notwendig, die durchaus auch von der Finanzverwaltung hinterfragt und ggf. angezweifelt werden kann. Bei der Schätzung ist davon auszugehen, dass der Gesellschafteraufwand nicht im Vordergrund steht, sondern von nachrangiger Bedeutung ist (d.h. häufig ca. 20–40 % der Gesamtkosten ausmacht).

 

Rz. 2544

[Autor/Stand] Lieferanten- und Kundeninformationen. Sofern das Intranet Informationen zu Lieferanten und Kunden (Name, Kontaktperson, Adresse, Produkte etc.) enthält, kann die Möglichkeit, Zugang zu diesen Informationen zu erhalten, ebenfalls zu einem Nutzen auf Ebene der Untergesellschaften führen. Insbesondere im Hinblick auf die Markt- und Einkaufsmacht sind diese Daten für die Untergesellschaften von betrieblichem Interesse. Indessen wird auch bei diesen Informationen ein eigenes betriebliches Interesse der Konzernobergesellschaft vorliegen. Dieses kann in der Kontrolle und Überwachung der Debitoren- und Kreditoren-Buchführung der Untergesellschaften, der konzernweiten Vereinheitlichung der Debitoren- und Kreditoren-Buchführung sowie in der Vorbereitung von Konsolidierungsmaßnahmen liegen. Insoweit ist davon auszugehen, dass (anteilig) Gesellschafteraufwand vorliegt. Hinsichtlich des Aufteilungsverhältnisses ist auch insoweit eine Schätzung vorzunehmen.

[Autor/Stand] Autor: Ditz, Stand: 01.11.2016
[Autor/Stand] Autor: Ditz, Stand: 01.11.2016
[Autor/Stand] Autor: Ditz, Stand: 01.11.2016
[Autor/Stand] Autor: Ditz, Stand: 01.11.2016
[Autor/Stand] Autor: Ditz, Stand: 01.11.2016

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