Rz. 2536

[Autor/Stand] Schuldrechtliche Leistungsbeziehung. Erbringt eine Konzernobergesellschaft gegenüber verbundenen Unternehmen Leistungen im Bereich des Intranets, ist zunächst zu prüfen, ob diese Leistungen auf gesellschaftsrechtlicher oder schuldrechtlicher Basis erbracht werden. Eine Verrechnung von Dienstleistungen zwischen Konzernober- und Untergesellschaft ist dem Grunde nach nur zulässig, wenn ein echter Dienstleistungsaustausch auf schuldrechtlicher Basis vorliegt und damit eine schuldrechtliche Beziehung zwischen leistender und leistungsempfangender Unternehmung besteht. Demgegenüber scheidet die Verrechnung eines Entgelts aus, wenn die Leistung ihre Grundlage in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der beteiligten Unternehmen findet.[2]

 

Rz. 2537

[Autor/Stand] Kriterium der betrieblichen Veranlassung. Als Abgrenzungskriterium für die Frage der Dienstleistungsverrechnung dem Grunde nach wird die betriebliche Veranlassung gem. § 4 Abs. 4 EStG herangezogen. Folglich sind alle Maßnahmen der Konzernobergesellschaft zur Wahrnehmung ihrer Rechte als Gesellschafterin, zur Überwachung der Tätigkeit der Untergesellschaften sowie zur Führung und Kontrolle des Konzerns bei der Obergesellschaft betrieblich veranlasst. Damit können die durch solche Maßnahmen verursachten Kosten nur bei der Konzernobergesellschaft als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden. Die OECD spricht in diesem Fall von einem "Gesellschafteraufwand".[4] Solche Maßnahmen als Ausdruck der Gesellschaftereigenschaft sind regelmäßig nicht verrechenbar, da sie bei gesellschaftsrechtlicher Unabhängigkeit der Untergesellschaft nicht erforderlich wären und ihnen daher kein echter Leistungsaustausch zugrunde liegt.[5] Gesellschafteraufwand liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor:[6]

  Aufwendungen für die rechtliche Organisation des Konzerns (zB Aufwendungen für die Organisation und Einberufung der Gesellschafterversammlung der Obergesellschaft oder die Ausgabe von Anteilen);
  Aufwendungen für den Aufsichtsrat der Obergesellschaft;
  Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Obergesellschaft;
  Aufwendungen im Zusammenhang mit den Rechnungslegungsverpflichtungen der Obergesellschaft, einschließlich der Erstellung und Prüfung des Konzernabschlusses;
  Aufwendungen für die Beschaffung von Kapital zum Kauf von Beteiligungen;
  Aufwendungen für die Überwachung und Kontrolle der Beteiligungen an den Tochtergesellschaften (soweit ein fremder Dritter kein Entgelt hierfür entrichten würde);
  Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Leistung ("performance") von Tochtergesellschaften (sofern dies nicht mit Beratungsleistungen für die Tochtergesellschaft verbunden ist);
  Aufwendungen für Umstrukturierungen des Konzerns;
  Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung bei einer Beteiligung;
  Aufwendungen im Zusammenhang mit "Corporate Governance"-Verpflichtungen der Obergesellschaft.
 

Rz. 2538

[Autor/Stand] Benefit-Test. Demgegenüber sind Dienstleistungen grundsätzlich verrechenbar, wenn beim leistungsempfangenden Unternehmen ein Nutzen oder Vorteil entstanden ist bzw. wenn dieser zum Zeitpunkt der Dienstleistungserbringung zu erwarten war (sog. "Benefit-Test").[8] Darüber hinaus ist eine Dienstleistung zu verrechnen, wenn auch ein unabhängiges Unternehmen für die betreffenden Dienstleistungen etwas gezahlt oder die Dienstleistung selbst erstellt hätte.[9] Die deutschen VWG 1983 sehen in diesem Zusammenhang in Tz. 1.4.1. die betriebliche Veranlassung als das Hauptkriterium an. Dieses Hauptkriterium wird in Tz. 6.2.2. VWG 1983 durch ergänzende Hilfskriterien weiter konkretisiert. Danach ist eine Dienstleistung dann verrechenbar und beim Leistungsempfänger als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn diese:

  eindeutig abgrenzbar und messbar ist,
  im Interesse der leistungsempfangenden Unternehmung erbracht wird, wovon immer dann auszugehen ist, wenn sie einen Vorteil erwarten lässt und eigene Kosten erspart, und
  auch von einem unabhängigen Unternehmen unter vergleichbaren Verhältnissen in Anspruch genommen würde.
 

Rz. 2539

[Autor/Stand] Mischleistungen. Den eindeutig nicht verrechenbaren bzw. eindeutig verrechenbaren Dienstleistungen stehen die sog. "Mischleistungen" gegenüber. Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die – ggf. in unterschiedlichem Ausmaß – sowohl im betrieblichen Interesse der Konzernobergesellschaft bzw. der Unternehmensgruppe insgesamt als auch im betrieblichen Interesse einer oder mehrerer Konzerngesellschaften erbracht werden. Bei solchen Leistungen ist eine Aufteilung in einen verrechenbaren und nicht verrechenbaren Teil vorzunehmen. Im Rahmen von Intranet-Aktivitäten ist im Hinblick auf Verrechnung dem Grunde nach zwischen

  der Bereitstellung des Intranet-Systems einschließlich Infrastruktur und Software sowie dem laufenden Betrieb und der Pflege der Systeme durch die Konzernobergesellschaft und
  dem Austausch von Wissen der am Intranet teilnehmenden Personen bzw. Ko...

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