Rz. 30

[Autor/Stand] Übernahme des § 7 Abs. 6 und 6a a.F. in § 13 Abs. 1. Die nach altem Recht in § 7 Abs. 6 und 6a a.F. enthaltenen Vorschriften zur erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung wurden durch das ATADUmsG v. 25.6.2021 in § 13 übernommen und fortgeführt.[2] Danach ist die Hinzurechnungsbesteuerung auch anzuwenden, wenn keine beherrschende Beteiligung vorliegt und die ausländische Gesellschaft Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt. Damit soll – so ausdrücklich die Gesetzesbegründung – einer Umgehung durch internationale Beteiligungsstreuung entgegengewirkt werden.[3]

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Beteiligungsvoraussetzungen. Nach § 13 Abs. 1 greift die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung – wie nach bisherigem Recht – bereits ab einer Beteiligung von mindestens 1 %. Bei einer Beteiligung von weniger als 1 % greift die Sonderregelung nur, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus Einkünften mit Kapitalanlagecharakter bestehen und mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft kein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem EU- oder EWR-Staat oder in einem anderen Staat nach § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 KAGB von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenen Börse stattfindet (§ 13 Abs. 1 Satz 3 AStG). § 13 ist tatbestandlich enger gefasst als § 7. Denn die Vorschrift stellt nur auf unbeschränkt Steuerpflichtige ab und bezieht sich nur auf gesellschaftsrechtliche Beteiligungen.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter. Nach § 13 Abs. 2 sind – entsprechend dem alten Recht in § 7 Abs. 6a a.F. – Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter solche, die aus dem Halten, der Verwaltung, der Werterhaltung oder der Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen (ausgenommen Einkünfte i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 7 und 8) oder ähnlichen Vermögenswerten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass sie aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dient. Zu den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter gehören ausweislich der Gesetzesbegründung auch Einkünfte aus Finanzierungsleasing, soweit es sich nicht um eine Vermietungstätigkeit handelt, Factoring, Finanzinnovationen und Termingeschäften, es sei denn, der Steuerpflichtige weist das Vorliegen der Ausnahme in § 13 Abs. 2 Halbs. 2 nach.[6]

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Besonderheiten beim Substanztest. Nach § 13 Abs. 4 ist der in § 8 Abs. 2 und 5 definierte Substanztest bei der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung anwendbar, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft in einem Drittstaat ansässig ist (§ 13 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 2). Der Gesetzgeber verfolgt hiermit das Ziel, die Vorgaben des EuGH aus der Rs. X GmbH[8] im Hinblick auf Art. 64 AEUV umzusetzen.[9]

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer/Hörnicke, Stand: 01.08.2023
[2] Vgl. BMF v. 19.7.2023, Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes – Entwurf, Tz. 13 ff. Rz. 702 ff.
[3] Vgl. BT-Drucks. 19/28652, 63.
[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer/Hörnicke, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer/Hörnicke, Stand: 01.08.2023
[6] Vgl. BT-Drucks. 19/28652, 63.
[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer/Hörnicke, Stand: 01.08.2023
[9] Zu Einzelheiten vgl. Ditz/Quilitzsch, Ubg 2021, 485 (492); Kahlenberg/Quilitzsch, IStR 2019, 906 (907 f.).

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