„ [2] Ein steuerlicher Vorteil liegt auch dann vor, wenn er außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entstehen soll.”

 

Rz. 89

[Autor/Stand] Ausländischer Steuervorteil. Nach § 138d Abs. 3 Satz 2 AO ist auch dann von einem steuerlichen Vorteil auszugehen, wenn dieser außerhalb des Geltungsbereichs der AO entstehen soll. Das heißt, dass ein steuerlicher Vorteil nicht auf die deutsche Ertragshoheit beschränkt ist, sondern in einem beliebigen anderen Staat (EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat) entstehen kann.[2] Für eine Einschränkung auf EU-weite steuerliche Vorteile spricht zwar, dass eine mitteilungspflichtige Steuergestaltung gem. § 138d Abs. 2 Nr. 1 AO Steuern zum Gegenstand haben muss, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist (s. Rz. 36.1). Im Sinne einer einheitlichen Auslegung legt dies folglich eine Eingrenzung auf steuerliche Vorteile in EU-Mitgliedstaaten nahe. Der Wortlaut des § 138d Abs. 3 Satz 2 AO gibt für diese Eingrenzung jedoch nichts her. Dass zudem nicht in jedem Fall der (beabsichtigte) steuerliche Vorteil zweifelsfrei einem bestimmten Steuerhoheitsgebiet zugeordnet werden kann (so bspw. bei einem Betriebsausgabenabzug ohne korrespondierende Besteuerung der Erträge in einem anderen Staat), spricht für ein weites Verständnis.[3] Im Ergebnis sollten daher auch steuerliche Vorteile in Drittstaaten erfasst sein.

[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[2] Vgl. RegE v. 10.10.2019, BR-Drucks. 489/19, 28, vgl. § 138d AO Anh. 1 Rz. 3; so auch BMF v. 29.3.2021 – IV A 3-S 0304/19/10006:010, IV B 1-S 1317/19/10058:011, BStBl. I 2021, 582, Rz. 112, vgl. § 138d AO Anh. 2 Rz. 3.
[3] Siehe auch Kraft/Schürkötter, BB 2021, 1879 (1882) m.w.N.; Münch in H/H/Sp, § 138d AO Rz. 129 f. (Stand: April 2021).

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