"... 1. die eine oder mehrere Steuern zum Gegenstand hat, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist, ..."

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Bezugnahme auf EU-Amtshilfegesetz. Hinsichtlich der potentiell im Rahmen einer Steuergestaltung relevanten Steuern[2] (Abgaben) nimmt § 138d Abs. 2 Nr. 1 AO ausdrücklich Bezug auf das EU-Amtshilfegesetz. Nach § 1 Abs. 2 EUAHiG ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf die:

  • Umsatzsteuer, einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer;
  • Zölle;
  • harmonisierten Verbrauchssteuern;
  • Beiträge und Umlagen sowie damit verbundene Abgaben nach dem SGB;
  • Gebühren.

Dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass eine Steuergestaltung, die auch die vorgenannten Steuern betrifft, grundsätzlich von der Mitteilungspflicht ausgenommen ist. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ausschließlich diese Steuern betroffen sind. Sofern die Steuergestaltung auch Bezug zu anderen Steuern hat, ist das Tatbestandsmerkmal des § 138d Abs. 2 Nr. 1 AO folglich erfüllt. Die wesentlichen insoweit relevanten Steuern umfassen damit jedenfalls die:

  • Einkommensteuer,
  • Körperschaftsteuer,
  • Gewerbesteuer,
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer,
  • Grunderwerbsteuer,
  • Grundsteuer,
  • Versicherungsteuer,
  • Luftverkehrsteuer,
  • nichtharmonisierten Verbrauchsteuern, wie bspw. die Kaffeesteuer.
 

Rz. 36

[Autor/Stand] Erhebungsform unbeachtlich. Ob eine Steuer im Veranlagungs- oder im Abzugsverfahren erhoben wird, spielt für Zwecke des § 138d Abs. 2 Nr. 1 AO keine Rolle. Damit kann eine Steuergestaltung, die allein die Kapitalertragsteuer, die Lohnsteuer oder die Bauabzugsteuer zum Gegenstand hat, ebenfalls die Voraussetzungen des § 138d Abs. 2 Nr. 1 AO erfüllen.[4]

 

Rz. 36.1

[Autor/Stand] Steuern anderer Mitgliedstaaten. Ausweislich des BMF-Schreibens sollen auch Steuern anderer Mitgliedstaaten erfasst sein, die in den Anwendungsbereich der EU-Amtshilferichtlinie fallen.[6] Eine Steuergestaltung könnte damit u.U. auch dann im Inland mitteilungspflichtig sein, wenn sich die erwarteten steuerlichen Auswirkungen ausschließlich im EU-Ausland materialisieren sollen. Als Umkehrschluss dieser Eingrenzung der Definition relevanter Steuergestaltungen sollten solche Steuergestaltungen nicht unter die Definition des § 138d Abs. 2 AO fallen, die ausschließlich Steuern zum Gegenstand haben, auf die das EU-Amtshilfegesetz bzw. die EU-Amtshilferichtlinie keine Anwendung finden.[7]

[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[4] Vgl. Grotherr, Ubg 2019, 633 (637), der insbesondere i.Z.m. lohnsteuerlichen Fragen im Rahmen der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung einen Anwendungsschwerpunkt sieht.
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[7] Vgl. Grotherr in Gosch, § 138d AO Rz. 39 (Stand: September 2021).

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