Rz. 1972
[Autor/Stand] Keine Einstufung von Arbeitnehmerentsendungen als Funktionsverlagerung. In § 1 Abs. 7 Satz 2 FVerlV wird klargestellt, dass konzerninterne Arbeitnehmerentsendungen als solche nicht die Voraussetzungen einer Funktionsverlagerung erfüllen (zu den Grundlagen von Funktionsverlagerungen vgl. Anm. 1205 ff.). Diese Beurteilung ist sachgerecht, da im Rahmen einer Entsendung allein eine Entscheidung über die Zuordnung des Aufwandes der Entsendung bei dem zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Arbeitgeber zu treffen ist. Die Verlagerung einer Funktion i.S. eines organischen Teils eines Unternehmens gem. § 1 Abs. 3 Satz 9 ist insoweit ausgeschlossen.[2]
Rz. 1973
[Autor/Stand] Übertragung einer Funktion im Rahmen einer Entsendung. Von diesem Grundsatz begründet § 1 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 FVerlV allerdings dann eine Ausnahme, wenn im Zuge der Entsendung eine Funktion mit übertragen wird. In den Verwaltungsgrundsätzen Funktionsverlagerung unterscheidet die Finanzverwaltung für die Anwendung von § 1 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 FVerlV zwischen folgenden Fallgruppen:
- Entsendungen in rein zeitlichem Zusammenhang mit einer Funktionsverlagerung[4],
- Entsendungen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer tatsächlich verwirklichten Funktionsverlagerung erfolgen[5], sowie
- Funktionsverlagerungen als Folge einer Arbeitnehmerentsendung.[6]
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