Rz. 138

[Autor/Stand] Dominante Merkmale des Fremdvergleichs. Der Fremdvergleich als Instrument zur Ermittlung eines quantitativen Vergleichsmaßstabes (sog. Fremdpreis oder Fremdvergleichspreis) fordert eine Verrechnung konzerninterner Lieferungen und Leistungen zu Preisen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart haben oder vereinbart hätten.[2] Als die zwei dominanten Merkmale des Fremdvergleichs sind dabei die Unabhängigkeit der Geschäftspartner (Unternehmen) und die Vergleichbarkeit der Verhältnisse anzusehen. Das erste Merkmal steht für den Wortbestandteil "Fremd-", das zweite Merkmal für den Wortbestandteil "-vergleich". Die Wahl des Verfahrens zur Ermittlung von Vergleichstatbeständen bei der Beurteilung der Angemessenheit von Verrechnungspreisen ist allein davon abhängig, wie sich im konkreten Einzelfall die beiden charakteristischen Merkmale des Fremdvergleichs – Unabhängigkeit der Geschäftspartner einerseits, Vergleichbarkeit der Verhältnisse andererseits – darstellen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass der Fremdvergleichsgrundsatz in Inbound- und Outboundfällen gleichermaßen und nicht etwas unterschiedlich anzuwenden ist.[3] In der Vergangenheit war zu beobachten, dass insbesondere bei Dauerverlustsituationen eines Vertriebsunternehmens sowie in Verlustsituationen bei konzernzugehörigen Lizenznehmern und Dienstleistungsempfängern teils unterschiedlich verfahren wurde.[4]

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer/Licht, Stand: 01.09.2023
[2] Siehe im Einzelnen auch VWG VP 2023, Rz. 3.1 ff. (§ 1 AStG Anh. 2 S. V 658 ff.).
[3] Vgl. VWG VP 2023, Rz. 3.3 (§ 1 AStG Anh. 2 S. V 658 ff.).
[4] Vgl. Schreiber/Sommer/Retzer, ISR 2023, 201.

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